Der Verwalter hat bei Ausübung seiner Tätigkeit zahlreiche Pflichten gegenüber den Eigentümern der von ihm verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Besteht ein Verwaltungsbeirat, gehört es zu dessen Aufgaben, den Verwalter zu unterstützen. Die Kehrseite der Verwalterpflichten sind die Rechte der Eigentümer gegenüber dem Verwalter. Dies zeigt sich speziell bei den Eigentümerrechten auf Einsicht beim sowie auf Auskunft und Information vom Verwalter. Die Rechte der Eigentümer sind jedoch nicht grenzenlos. Wie sich die Rechte und Grenzen der Eigentümer verhalten, zeigt der folgende kleine Einblick in die Verwaltertätigkeit.
Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen
Häufig verlangen Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Dieses Recht der Eigentümer ergibt sich aus §§ 675, 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Verwaltervertrag und bezieht sich auf sämtliche Verwaltungsunterlagen. Selbst bei einer Entlastung des Verwalters besteht dieses Eigentümerrecht fort, wobei dessen Grenzen allein im Schikaneverbot sowie im Grundsatz von Treu und Glauben liegen.
Die Rechte des Eigentümers erstrecken sich allerdings nicht darauf, vom Verwalter die Übersendung von Kopien bestimmter Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer die dafür anfallenden Kosten übernehmen will. Ist im Verwaltervertrag nichts anderes bestimmt ist, ist der Leistungsort der Einsichtnahme nach der Grundregel des § 269 BGB der Geschäftssitz des Verwalters. Denn am Geschäftssitz liegt der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit, da dort die überwiegenden Tätigkeiten des Verwalters erfolgen. Ist der Leistungsort danach der Geschäftssitz, können die Eigentümer auch nur dort eine Einsichtnahme verlangen. Der Verwalter braucht also keine Unterlagen an die Eigentümer zu versenden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.02.2011, Az.: 11.02.2011, Az.: V ZR 66/10).
Nicht entschieden haben die Karlsruher Richter dabei, ob der Verwalter vor oder bei einer Wohnungseigentümerversammlung die Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen muss (herrschende Meinung, so etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 11.12.2006, Az.: 16 Wx 200/06). Offen blieb ebenso, ob der Verwalter bei einer größeren Entfernung zwischen Geschäftssitz und Verwaltungsobjekt die Einsichtnahme in der Wohnanlage gewähren muss (diese Frage ist umstritten, das OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2001, Az.: 16 Wx 10/01, nimmt eine solche Pflicht des Verwalters an).
Das Recht der Wohnungseigentümer, vom Verwalter Einsicht in die Beschluss-Sammlung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, ergibt sich dagegen aus § 24 Abs. 7 WEG.
Auskunft zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan
Auch der Anspruch des Eigentümers gegen den Verwalter auf Auskunft zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan ergibt sich aus §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag. Während das Einsichtsrecht allerdings ein individueller Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers ist, steht dieser Auskunftsanspruch allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu (BGH, Urteil vom 11.02.2011, Az.: 11.02.2011, Az.: V ZR 66/10). Die Grenzen des Anspruchs bestehen also darin, dass ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig ausschließlich in der Eigentümerversammlung sein Auskunftsrecht geltend machen kann.
Nur wenn davon kein Gebrauch gemacht oder ein Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft zur Einholung von Auskünften ermächtigt wird, darf ein einzelner Eigentümer eigenständig den Auskunftsanspruch beim Verwalter geltend machen. Das gilt allerdings auch, wenn sich das Auskunftsbegehren allein auf eine Angelegenheit bezieht, die nur einen einzelnen Eigentümer betrifft.
Weitere Grenzen für die Eigentümer bei Geltendmachung des Auskunftsanspruch bestehen darin, dass der Verwalter nach
- Erfüllung des Auskunftsanspruch oder
- erfolgter Entlastung durch Beschluss der Eigentümer
grundsätzlich für die davon erfassten Zeiträume keine weitere Auskunft mehr zu erteilen braucht.
Rechnungslegung
Im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung steht der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung, der aus § 28 WEG, § 666 BGB folgt. Die Eigentümer können diese Rechnungslegung allerdings durch Mehrheitsbeschluss jederzeit, also auch für das laufende Wirtschaftsjahr, fordern.
Wurde dem Verwalter jedoch für vergangene Jahresabrechnungen Entlastung erteilt, hat das Recht der Eigentümer auf Rechnungslegung Grenzen. Denn die Entlastung bezieht sich auch auf die Rechnungslegung für die betreffenden Jahresabrechnungen. Aufgrund der Entlastung braucht der Verwalter daher dafür keine Rechnungslegung mehr zu erteilen.
Beendet ein Verwalter seine Tätigkeit, muss er unverzüglich Rechnung legen. Dies hat in geordneter Form übersichtlich und nachvollziehbar unter Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu erfolgen.
Weitere Auskunftsansprüche
Gegen den Verwalter bestehen weitere allgemeine Auskunftsansprüche aus §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag. So hat er etwa jederzeit Auskunft über den Stand der Verwaltungshandlungen zu geben.
Von den allgemeinen Auskunftsansprüchen ist auch das Recht eines jeden Eigentümers erfasst, auf dessen Verlangen Auskunft über die derzeitige Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft und eine Eigentümerliste zu erhalten. Diese Angaben werden speziell dann benötigt, wenn ein gerichtliches Verfahren gegen die Eigentümergemeinschaft angestrengt werden soll.