In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein Verwaltungsbeirat von den Eigentümern gewählt und bestellt. Dabei kommt der Beirat den verhältnismäßig wenigen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegten Aufgaben nach. Während einerseits der Beirat als sinnvolles Bindeglied zwisch
Meistens wird die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung ausgeübt. Die Beiratsmitglieder können aber nach Auftragsrecht Ersatz ihrer Aufwendungen von der Eigentümergemeinschaft verlangen (etwa Telefon-, Porto, Kopier- oder und Fahrtkosten). Ihre Aus
Während die Wahl des Beirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft zumindest rudimentär im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregeltist, finden sich über seine Entlastung keine gesetzlichen Vorschriften. Die Entlastung wird dem Beirat regelmäßig – ähnlich wie dem Verwalter – auf der jährl
Grundsätzlich muss der Verwaltungsbeirat aus drei Mitgliedern bestehen, und zwar aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern, § 29 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Setzt sich der Beirat aus weniger Mitgliedern zusammen
In der Praxis haben Verwalter und Wohnungseigentümer häufig eine irrige Vorstellung vom Verwaltungsbeirat einer Eigentümergemeinschaft. Einige Verwaltersehen den Beirat als eine Art „Handlanger“ oder „Erfüllungsgehilfen“, der ihnen zuarbeiten soll. Demgegenüber betrachten die Wohnungs
Als freiwilliges Verwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht der Verwaltungsbeirat grundsätzlich aus drei Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft, und zwar aus dem Beiratsvorsitzenden und zwei weiteren Eigentümern als Beisitzer. Der Beirat unterstützt den Verw
Mancher Verwaltungsbeirat ist ein echtes Ärgernis. Anstatt sich auf seine Vermittlungs- und Prüffunktion sowie dem Unterbreiten von Handlungsvorschlägen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschränken, maßt er sich ihm nicht zustehende Kompetenzen an. Je nachdem, wie sehr
Ein gesonderter Kassenprüfer ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ebenso wenig vorgesehen wie ein Rechnungsprüfungsausschuss oder ein externer Rechnungsprüfer. Vielmehr hat der Beiratden Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung), Rechnungslegungen und
Nach § 29 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat der Verwaltungsbeirat unter anderem die Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) und die Rechnungslegungen zu prüfen sowie über das Ergebnis seiner Prüfung in der Wohnungseigentümerversammlung Stellung zu nehmen, bevor d
Der Verwaltungsbeirat hat den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung), Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen, bevor die Eigentümergemeinschaft darüber Beschlüsse fasst, § 29 Abs. 3 Wohnungseigentumsg