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Wie kann der Verwaltungsbeirat einer WEG zurücktreten?

07 Februar 2020
by Marcel Kurzke
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Als freiwilliges Verwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht der Verwaltungsbeirat grundsätzlich aus drei Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft, und zwar aus dem Beiratsvorsitzenden und zwei weiteren Eigentümern als Beisitzer. Der Beirat unterstützt den Verwalter und ist regelmäßig ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Verwalter sowie den Eigentümern. Gewählt wird der Beirat durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung für eine befristete oder unbefristete Dauer. Möchte ein gewählter Verwaltungsbeirat von seinem Amt zurücktreten, stellt sich die Frage, ob und wie das möglich ist. Die Antwort darauf erfahren Sie hier.

Verwaltungsbeirat kann grundsätzlich jederzeit zurücktreten

Der Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich jederzeit zum Rücktritt von seinem Amt berechtigt. Das gilt sowohl für einzelne als auch für alle Mitglieder des Beirats. Von der Möglichkeit zum jederzeitigen Rücktritt bestehen allerdings zwei Ausnahmen.

Zum einen dürfen Beiratsmitglieder nicht zur Unzeit zurücktreten. Das heißt, wenn der Beirat mit wichtigen Aufgaben befasst ist und etwa zwei Beiratsmitglieder wegen Abwesenheit verhindert sind, kann das verbleibende und mit der Durchführung der Aufgabe befasste Mitglied erst nach der Aufgabenerledigung zurücktreten.

Praxis-Beispiel: Rücktritt des Beiratsvorsitzenden zur Unzeit

Wegen der dringend erforderlichen Behebung von kürzlich aufgetretenen Wasserschäden in der Wohnanlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Drittel der Eigentümer vom Verwalter die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gefordert. Der Verwalter hat das pflichtwidrig verweigert, so dass der Vorsitzende des Beirats die Versammlung anberaumt hat. Diese soll in den nächsten Tagen stattfinden. Die anderen beiden Beiratsmitglieder sind vorübergehend ernsthaft erkrankt und nicht fähig, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Der Vorsitzende möchte sein Beiratsamt sofort niederlegen.

Folge:

Dem Vorsitzenden des Beirats ist hier wegen der Dringlichkeit zuzumuten, erst die Eigentümerversammlung abzuhalten und anschließend zurückzutreten. Tritt der Beiratsvorsitzende trotzdem sofort zurück und kümmert sich nicht um die Versammlungsdurchführung, kann er sich (neben dem pflichtwidrig handelnden Verwalter) schadensersatzpflichtig machen. Das gilt sowohl gegenüber der Eigentümergemeinschaft für am gemeinschaftlichen Eigentum entstandene Schäden als auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer für die an seinem Sondereigentum entstandenen Schäden.

Zum anderen ist ein Rücktritt vom Beiratsamt nur aus wichtigem Grund möglich, wenn das Beiratsmitglied befristet gegen ein Entgelt tätig ist. Regelmäßig wird die Tätigkeit als Beirat ehrenamtlich ausgeübt, wobei das Beiratsmitglied allenfalls eine Aufwandsentschädigung erhält. In eher seltenen Fällen kann es aber sein, dass der Beirat für eine bestimmte Dauer gewählt wird und für seine Tätigkeit ein Entgelt von der Eigentümergemeinschaft bezieht. Dann dürfen einzelne oder alle Beiratsmitglieder nur von ihrem Amt zurücktreten, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dem Mitglied des Beirats eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter oder den Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist, weil das notwendige Vertrauensverhältnis gestört oder entfallen ist. Dies ist etwa bei Tätlichkeiten oder groben Beleidigungen der Eigentümer gegenüber dem Beirat der Fall. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das zurücktretende Beiratsmitglied darlegungs- und beweispflichtig.

Tritt ein befristet gegen Entgelt bestelltes Beiratsmitglied ohne wichtigen Grund zurück, kann er sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bzw. dem einzelnen Wohnungseigentümer schadensersatzpflichtig machen.

So erfolgt der Rücktritt des Beiratsmitglieds

Der Rücktritt vom Beiratsamt ist rechtlich als Kündigung zu bewerten. Diese muss der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zugehen. Bestimmte Formvorschriften für die Kündigung bestehen hier nicht, sie kann also auch mündlich erklärt werden. Aus Beweisgründen sollte die Kündigung jedoch stets schriftlich erfolgen. Eine Begründung für den Rücktritt ist nicht erforderlich.

Möchte der komplette Verwaltungsbeirat zurücktreten, muss trotzdem jedes einzelne Beiratsmitglied die Kündigung selber erklären.

Das sind die Folgen des Rücktritts vom Beiratsamt

Treten bis zu zwei Mitglieder des dreiköpfigen Verwaltungsbeirats zurück, besteht der Beirat weiterhin als sogenannter Rumpf- oder Schrumpfbeirat fort. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein aus zwei Mitgliedern bestehender Beirat regelmäßig dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und daher die Beiratsbestellung anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 05.02.2010, Az.: V ZR 126/09). Das gilt aber nur für die Wahl zum Beirat, nicht aber beim Ausscheiden von bis zu zwei Mitgliedern bei einem Beirat mit drei Personen.

Trotzdem muss die regelmäßige Anzahl von drei Mitgliedern wieder hergestellt werden, damit der Beirat ordnungsgemäß besetzt ist. Wurden bei der Beiratswahl zugleich Ersatzmitglieder gewählt, rücken diese für die zurückgetretenen Mitglieder in den Beirat nach. Sind keine „Nachrücker“ vorhanden, ist eine Eigentümerversammlung einzuberufen, auf der neue Beiratsmitglieder zu wählen sind. Um die Aufstockung des Beirats mit der vorgesehenen Mitgliederzahl zu gewährleisten, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung einer Ergänzungswahl.

Tritt hingegen der gesamte Verwaltungsbeirat zurück, muss ein komplett neuer Beirat gewählt werden. Auch hier dürfte aufgrund des Rücktritts jeder Eigentümer die Neuwahl verlangen können.

Scheidet ein Beiratsmitglied aus, muss es alle anlässlich seiner Tätigkeit für den Beirat erhaltenen Unterlagen an die anderen Mitglieder des Verwaltungsbeirats herausgeben.

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Über den Autor
Marcel Kurzke ist Geschäftsführer der Promeda Hausverwaltung GmbH aus Berlin und schreibt hier über Themen der Mietverwaltung und WEG-Verwaltung. Als ausgebildeter Immobilienfachwirt versucht er Fachwissen möglichst einfach und verständlich an die Leser dieses Blogs weiterzugeben.

    Über den Autor

    Als Geschäftsführer der Promeda Hausverwaltung GmbH aus Berlin und ausgebildeter Immobilienfachwirt schreibt Marcel Kurzke hier im Blog über diverse Themen der Immobilienwirtschaft.


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