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Anzahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder: Wie viele Eigentümer müssen / dürfen in den Beirat?

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen über einen Verwaltungsbeirat oder möchten einen solchen bestellen. Neben der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem WEG-Verwalter ist der Beirat das dritte Organ der Eigentümergemeinschaft. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Organ, das zwar bestellt werden kann, aber nicht muss. Als sinnvolles Bindeglied zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern ist die Einrichtung eines Beirats jedoch grundsätzlich zu empfehlen. Bei der Kandidatur für das Beiratsamt stellt sich häufig die Frage, wie viele Eigentümer als Verwaltungsbeiratsmitglieder in den Beirat dürfen bzw. müssen. Die Antwort darauf erfahren Sie hier.

Anzahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder: Drei Eigentümer sind die Regel

Der Beirat hat zahlreiche Aufgaben. Er unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben, § 29 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Insbesondere obliegt dem Beirat die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, von Rechnungslegungen und Kostenvoranschlägen, bevor diese Unterlagen den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt werden, § 29 Abs. 3 WEG. Darüber hinaus liegt die wohl wichtigste Aufgabe des Beirats in einer neutralen Vermittlungstätigkeit zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft. In der Praxis hat der Beirat einen erheblichen Einfluss auf Abstimmungen in der Wohnungseigentümerversammlung (etwa über die Person des zu bestellenden Verwalters).

Damit der Beirat all diese Tätigkeiten wahrnehmen kann, sieht der Gesetzgeber drei Beiratsmitglieder vor. Danach besteht der Beirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern, § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Wird der Beirat lediglich aus zwei Mitgliedern bestellt, weil kein weiterer Wohnungseigentümer für das Amt kandidiert, wird der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt. Der Beschluss über die Bestellung des Beirats mit zwei Mitgliedern ist daher anfechtbar. Stehen also nur zwei Kandidaten für das Beiratsamt zur Verfügung, müssen die Eigentümer ausreichende „Überzeugungsarbeit“ leisten, um einen dritten Kandidaten zu finden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.02.2010, Az.: V ZR 126/09).

Das gilt ebenso für die Bestellung eines Beirats mit zwei Mitgliedern, weil der dritte Kandidat nicht gewählt wurde. Erfolgte eine gesonderte Wahl der Beiratsmitglieder, ist eine Anfechtung der einzelnen Beschlüsse möglich (Amtsgericht (AG) Leonberg, Urteil vom 11.07.2014, Az.: 7 C 243/14 WEG).

Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG dürfen nur Wohnungseigentümer als Beiratsmitglieder bestellt werden. Erfolgt die Bestellung eines außenstehenden Nichteigentümers aufgrund eines bloßen Mehrheitsbeschlusses, ist das ebenfalls anfechtbar (Landgericht (LG) Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2009, Az.: 11 S 22/09).

Wann weniger als drei Verwaltungsbeiratsmitglieder zulässig sind

Weniger als drei Beiratsmitglieder sind nach der oben erwähnten BGH-Entscheidung nur zulässig, wenn

  • die Eigentümer eineVereinbarung nach § 10 Abs. 3 WEG, schließen, nach der ein Verwaltungsbeirat mit weniger als drei Personen bestellt werden darf
  • die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält, nach der mehrheitlich beschlossen werden kann, dass der Beirat aus weniger als drei Mitgliedern besteht

Diese Möglichkeiten dürften auch für den umgekehrten Fallgelten, in dem der Beirat aus mehr als drei Verwaltungsbeiratsmitgliedern bestehen soll.

Gerade Gemeinschaftsordnungen können für die Beiratsbestellung besondere Bestimmungen enthalten, die gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangig sind. Dazu gehört etwa die zwingend vorgeschriebene Bestellung eines Beirats, die Bestellung eines Beirats nur durch Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Eigentümer (Allstimmigkeit) oder die generelle Unzulässigkeit einer Beiratsbestellung (etwa bei kleinen Eigentümergemeinschaftenmit zwei bis vier Wohneinheiten). Wird ein Beirat unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung bestellt, ist der zugrundeliegende Beschluss anfechtbar.

Anzahl und Zusammensetzung der Verwaltungsbeiratsmitglieder: Tipps für die Praxis

Speziell bei der Anzahl der Beiratsmitglieder kann es manchmal schwierig sein, den Beirat mit den grundsätzlich erforderlichen drei Mitgliedern zu besetzen. Stehen also etwa nur zwei Kandidaten zur Verfügung und möchte kein Eigentümer den Beschluss zur Bestellung eines zweiköpfigen Beirats anfechten, kann auch ein Beirat aus zwei Mitgliedern gebildet werden. Nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 WEG ist dann keine Anfechtung des Bestellungsbeschlusses mehr möglich. Allerdings könnte ein (neuer) Eigentümer auf den Gedanken kommen, die Besetzung des Beirats mit drei Mitgliedern aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung einzufordern und notfalls einzuklagen.

Als Alternative bietet es sich daher für die Wohnungseigentümer an, durch Mehrheitsbeschluss einen Sonderausschuss für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Stehen also keine drei Kandidaten für das Amt des Beirats zur Verfügung, werden etwa zwei Eigentümer durch Beschluss von den anderen Eigentümern dazu beauftragt, die Aufgaben des Beirats im Wesentlichen wahrzunehmen. Der BGH hat in seiner eingangs genannten Entscheidung auf die Möglichkeit zur Ausschussbildung ausdrücklich hingewiesen. Dabei können die Eigentümer auch unterschiedliche Sonderausschüsse für verschiedene Aufgaben bestimmen, wobei die Anzahl der Ausschussmitglieder Sache der Eigentümer ist. Möglich ist es demnach auch, einen Ausschuss mit mehr als drei Mitgliedern zu besetzen.

Sind hingegen genügend Bewerber für das Amt als Beirat vorhanden, sollten bei der Wahl des Verwaltungsbeirats auch ein oder zwei Ersatzmitglieder bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus oder ist zur Beiratstätigkeit längere Zeit außerstande, kann ein Ersatzmitglied in den Beirat nachrücken. Damit entfällt eine ansonsten eigens erforderliche Bestellung eines neuen Verwaltungsbeiratsmitglieds. Im Übrigen bleibt der Beirat handlungsfähig, wenn ein Mitglied ausscheidet.

Die Zusammensetzung des Beirats besteht im Idealfall aus einem technisch, einem kaufmännisch und einem rechtlich versierten Mitglied, wobei die Mitglieder zudem ihr Eigentum selber bewohnen. Gesetzlich vorgeschrieben oder von der Rechtsprechung verlangt wird eine solche Zusammensetzung allerdings nicht. Sind in der Eigentumsanlage zahlreiche Wohnungen vermietet, sollte ein Beiratsmitglied aus der „Vermietergruppe“ stammen. Dadurch können im Beirat bereits die gegensätzlichen Interessen berücksichtigt werden, die zwischen den im Objekt wohnenden Eigentümern (Wertsteigerung sowie Instandsetzung und Instandhaltung) und den vermietenden Kapitalanlegern (hohe Rendite, wenig Kosten) vorhanden sind.

Soll in den Beirat ein außenstehender Nichteigentümer aufgenommen werden (etwa ein Bauingenieur wegen seiner besonderen Sachkunde), ist dies rechtens, wenn die Eigentümer dazu eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 3 WEG schließen oder die Gemeinschaftsordnung das zulässt.

Schließlich gilt für die Zusammensetzung des Beirats noch, dass die Beiratsmitglieder nach erfolgter Wahl untereinander den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bestimmen. Aus der Gemeinschaftsordnung kann sich allerdings ergeben, dass der Vorsitzende und dessen Stellvertreter von den Eigentümern gewählt werden müssen.

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