Der Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Dabei bedeutet Verwaltung die kaufmännische, technische und rechtliche Geschäftsführung im gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Rpfleger 1969, 54f.). Dagegen wird das Sondereigentum (also die Eigentumswohnungen nebst zugehörigen Kelleräumen usw.) vom jeweiligen Eigentümer selber verwaltet. Die Aufgaben der Hausverwaltung ergeben sich vor allem aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und dem Verwaltervertrag, wobei der schuldrechtliche Verwaltervertrag von der Bestellung des Hausverwalters durch Mehrheitsbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung zu unterscheiden ist.
Diese Aufgaben der Hausverwaltung / WEG-Verwaltung sind im WEG geregelt
Im WEG sind zahlreiche Vorschriften enthalten, die die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen des Hausverwalters regeln und die regelmäßig von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen. Zu nennen sind hier insbesondere:
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, § 27 WEG
Danach gehören zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters
Speziell bei der Verwaltung der Gelder hat der Hausverwalter besondere Pflichten. So muss er die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen getrennt halten. Der Verwalter darf auch kein Eigenkonto führen, auf dem sich die Gelder der Eigentümer befinden. Vielmehr ist ein sogenanntes offenes Fremdkonto einzurichten, deren Inhaber die Wohnungseigentümer sind und über das der Hausverwalter lediglich die Verfügungsberechtigung besitzt. Dabei kann die Verfügung über die Gelder etwa ab einer bestimmten Höhe von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats oder anderer Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden. Auch über die Anlage der Gelder für die Instandhaltungsrücklage (Instandhaltungsrückstellung) oder die Aufnahme von etwaigen Darlehen entscheidet nicht die Hausverwaltung, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Um einen reibungslosen Verwaltungsablauf durch eine ausreichende Legitimation sicherzustellen, kann der Hausverwalter von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.
Wirtschaftsplan und Rechnungslegung, § 28 WEG
Für jedes Kalenderjahr muss der Hausverwalter einen Wirtschaftsplan aufstellen. Darin enthalten sind die
Die Wohnungseigentümer müssen auf den von ihnen beschlossenen Wirtschaftsplan (in der Praxis monatliche) Vorschüsse (Hausgeld) leisten, deren Eingänge der Verwalter überwacht. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter eine Abrechnung zu erstellen, die von den Wohnungseigentümern auch jederzeit durch Mehrheitsbeschluss verlangt werden kann. Über die Abrechnung und Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer ebenfalls durch Stimmenmehrheit.
Sonstige Pflichten des Verwalters
Weitere Pflichten, die der Hausverwalter zu beachten hat, sind die
Darüber hinaus kann der Verwalter im Einzelfall die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer gerichtlich überprüfen lassen, § 46 Abs. 1 WEG.
Woraus sich weitere Aufgaben der Hausverwaltung ergeben
Im Verwaltervertrag sind regelmäßig weitere Aufgaben des Hausverwalters festgelegt, etwa die Einstellung und Entlohnung eines Hausmeisters, die Pflicht zur monatlichen Begehung des Verwaltungsobjekts oder die Verpflichtung, einem ggf. existierenden Verwaltungsbeirat nach Ankündigung jederzeit Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren. Weiterhin ist im Verwaltervertrag meistens bestimmt, dass der Verwalter die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung zu beachten hat.
Bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten hat der Hausverwalter auch zurückliegende, aber noch wirksame Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten.
Ergänzend gelten die Regeln über die entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Verwalter etwa alles, was er im Zusammenhang mit der Hausverwaltung von der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt, an diese nach Widerruf seiner Bestellung bzw. Kündigung des Verwaltervertrags herauszugeben hat.