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Wichtige Fragen zur Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Die Heizkostenverordnung ist vom Gesetzgeber als zwingend anzuwendendes Gesetz bestimmt. Auch vertragsrechtlich ist die Verordnung nicht ausschließbar.

Sie bildet die rechtliche Grundlage für die jährlich zu erstellende Wärmekostenabrechnung in Miet- und Wohnungseigentumsverhältnissen. Die wichtigsten Fragen zur Heizkostenverordnung haben wir hier zusammengestellt und beantwortet.

Gilt die Heizkostenverordnung nur für die Verteilung der Heizungskosten? (§1)

Nein, die Heizkostenverordnung gilt auch für eine zentrale Warmwasserversorgung.

Inwiefern dürfen die Vertragsparteien von den Regelungen der HKV abweichen? (§2)

Bei Mietwohnungen ist die Heizkostenverordnung zwingend. Sie gilt aber auch für Gewerbe.

Darf man im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft von diesen Regelungen abweichen? (§3)

Nein, auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften gilt die Heizkostenverordnung.

Was ist die zentrale Regelung der HKV? (§4, §6)

Jeder Gebäudeeigentümer muss den Wärme- und Wasserverbrauch erfassen. Der Nutzer/Mieter muss die Erfassung der Werte dulden. Die Abrechung hat nach dem Verbrauch zu erfolgen.

Wie kann der Gebäudeeigentümer seinen Pflichten nachkommen? (§4, §5)

Er muss die notwendigen Geräte (u. a. Wasserzähler, Heizkostenverteiler) im Gebäude und in den einzelnen Wohnungen installieren.

Der Kaufen und die Neuanschaffung der Geräte bedeutet = Modernisierung.

Das Mieten der Geräte bedeutet = laufenden Betriebskosten (mit dem Mieter abrechenbar).

Nach welchem Maßstab hat die Kostenverteilung von Wärme zu erfolgen? (§7)

Die Heizkosten werden zu mind. 50 %, jedoch max. 70 % nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Die restlichen 30-50 % werden nach Wohn- oder Heizfläche bzw. umbauten Raum (m3) abgerechnet. (Grundkosten)

Welche Regelung gilt für die Umlage von Warmwasser? (§8)

Warmwasser wird durch Wasserzähler ermittelt und in m3 abgerechnet.

Wie ist der Brennstoffverbrauch bei verbundenen Heizung / Warmwasser-Anlagen auf Heizung und Warmwasser zu verteilen, wenn das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht bzw. nur mit unzumutbar großem Aufwand gemessen werden kann? (§9)

Folgende Rechnungen können angewendet werden:

  1. 82 % der Gesamtkosten werden als Brennstoff abgerechnet, 18 % als Warmwasserkosten.
  1. Zudem kann eine Berechnung des Brennstoffverbrauches auch nach einer äußerst komplizierten Formel erfolgen, welche in § 9 der Heizkostenverordnung genannt wird.

Wie ist bei Nutzerwechsel zu verfahren? (§9b)

Bei einem Nutzerwechsel besteht eine Pflicht zur Zwischenablesung. Die Kosten sind nicht wiederkehrend und müssen daher lt. Rechtsprechung vom Eigentümer getragen werden.

Bei der Zwischenabrechnung werden die „Gradtagszahl“ (Faktor) verwendet, welche für eine faire Abrechnung sorgen sollen. Das gesamte Jahr hat insgesamt 1000 Gradtage, welche je nach Wetterlage auf die einzelnen Monate aufgeteilt werden.

Welches Recht hat der Mieter, wenn der Vermieter  keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt? (§12)

Sollte vom Eigentümer eine nicht verbrauchsabhängige Kostenabrechnung dem Mieter erstellt worden sein, so kann dieser die Heizkosten pauschal um 15 % kürzen.

Welche Kostenanteile dürfen umgelegt werden?

Kosten für Brennstoffe, Lieferung, Betriebsstrom, Überwachung und Pflege der Anlage, Bedienung, Messungen, Einstellung durch Fachleute, Kosten der Berechnung und Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten (nur externer Dienstleister)

Novellierung der Heizkostenverordnung in 2009

Seit dem 01.01.2009 ist die Novellierung der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie schreibt unter anderem vor, dass viele veraltete Verbrauchserfassungsgeräte/ Heizkostenverteiler bis spätestens 31.12.2013 gegen technisch zeitgemäße Geräte ausgetauscht werden müssen. Betroffen sind vor allem Heizkostenverteiler mit Verdunsterprinzip, die vor dem 01. Juli 1981 eingebaut wurden.

Heutzutage sind präzise Funkablesungen der HKV’s ohne Betreten der Wohnung Standard geworden.

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