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Mieterselbstauskunft: Welche Fragen sind erlaubt? (Teil 1)

15 Oktober 2013
by Marcel Kurzke
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Die meisten Vermieter und Hausverwaltungen fordern inzwischen von Mietinteressenten vor Abschluss des Mietvertrags eine sogenannte (Mieter)Selbstauskunft (Mieterfragebogen). Darin soll der potentielle Mieter bestimmte Angaben zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen machen, die mit Hilfe eines formularmäßig erstellten Fragebogens erfasst werden.

Zugleich verlangt der Vermieter regelmäßig eine vom künftigen Mieter einzuholende Bonitätsauskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei. Auch wenn die Angst der Vermieter vor zahlungsunwilligen Mietern (Mietnomaden) begründet ist: Bei weiten nicht alle Fragen sind zulässig – und auf manche Fragen darf sogar gelogen werden.

Selbstauskunft: Das sind die rechtlichen Rahmenbedingungen

Fragen darf der Vermieter nur solche Dinge, die

  • den potentiellen Mieter in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel (Art.) 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzen und
  • vom Grundsatz her allein das Mietverhältnis betreffen.
Natürlich ist kein Mietinteressent verpflichtet, eine Selbstauskunft zu erteilen. Unterbleibt diese jedoch, wird der Mietvertrag nicht zustande kommen. Denn auch dem Vermieter steht es frei, wen er sich als Vertragspartner auswählt, sofern keine unzulässige Diskriminierung vorliegt. Ob es sich um erlaubte oder nicht erlaubte Fragen im Rahmen der Selbstauskunft gehandelt hat, spielt aber dann eine entscheidende Rolle, wenn der Mieter gelogen hat und der Vermieter deswegen das entstandene Mietverhältnis anfechten bzw. kündigen möchte.

Dies gilt ebenso, wenn der künftige Mieter – ungefragt – seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Vermieter nicht nachgekommen ist (etwa wenn die Miete vom Jobcenter finanziert werden soll).

Im Einzelnen: Diese Fragen sind erlaubt

Folgende Fragen darf der Vermieter dem Mietinteressenten im Wesentlichen stellen:

Persönliches, also etwa

  • Identität des künftigen Mieters  wie Name, Anschrift, Geburtsdatum (vor Abschluss des Mietvertrages sollten Vermieter sich den Personalausweis zeigen lassen, eine Kopie darf aber nicht verlangt bzw. gemacht werden)
  • Haustierhaltung, sofern dies untersagt werden kann

Familiäres, also etwa

  • Familienstand
  • Anzahl und Alter der Mitglieder des Haushaltes

Finanzielles, also etwa

  • Nettoeinkommen
  • Arbeitsplatz und Arbeitgeber
  • Übernahme der Miete durch das Jobcenter (muss auch vom Mietinteressenten offenbart werden)
  • Mietschulden aus vorangegangenen Mietverhältnissen
  • bestehende Einkommenspfändungen
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (muss auch vom Mietinteressenten offenbart werden)

In der kommenden Woche finden Sie hier einen Link zum zweiten Teil dieser kleinen Artikel-Serie zur Mieterselbstauskunft im Blog der Promeda Hausverwaltung aus Berlin.

Weitere interessante Artikel:

  1. Selbstauskunft für Mieter: Welche Fragen darf der Vermieter nicht stellen? (Teil 2)
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Über den Autor
Marcel Kurzke ist Geschäftsführer der Promeda Hausverwaltung GmbH aus Berlin und schreibt hier über Themen der Mietverwaltung und WEG-Verwaltung. Als ausgebildeter Immobilienfachwirt versucht er Fachwissen möglichst einfach und verständlich an die Leser dieses Blogs weiterzugeben.

    Über den Autor

    Als Geschäftsführer der Promeda Hausverwaltung GmbH aus Berlin und ausgebildeter Immobilienfachwirt schreibt Marcel Kurzke hier im Blog über diverse Themen der Immobilienwirtschaft.


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