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Die Begründung einer Mieterhöhung (§ 558a BGB): Mietspiegel

Möchte der Vermieter die Miete erhöhen, muss dies stets schriftlich erfolgen, §  558a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zur Begründung der Mieterhöhung kann der Vermieter insbesondere auf den Mietspiegel, der Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen Bezug nehmen, § 558a Abs. 2 BGB.

Dabei ist die Bezugnahme auf den Mietspiegel für den Vermieter die beste Möglichkeit, eine Mieterhöhung zu begründen. Denn dies ist nicht nur sehr kostengünstig und wenig zeitaufwändig, sondern auch vom Mieter nur selten angreifbar.

So unterscheiden Sie den einfachen und den qualifizierten Mietspiegel

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Im Mietspiegel sind je nach Lage und Ausstattung des Mietobjekts verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Kriterien enthalten, die die Einordnung der betreffenden Wohnung im Mietspiegel ermöglichen. Solche Kategorien und Kriterien sind etwa Lage, Baujahr, Größe und Ausstattung der Wohnung sowie dort vorhandene Energiesparmaßnahmen. Die einzelnen Kategorien sind wiederum nach verschiedenen Preisspannen unterteilt (etwa Kategorie 2: Von 5,90 bis 6,30 Euro/qm).

Während der einfache Mietspiegel von „der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt“ wird, § 558c Abs. 1 BGB, ist der qualifizierte Mietspiegel „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt“, § 558d Abs. 1 BGB. Weitere Voraussetzung für den qualifizierten Mietspiegel ist, dass dieser alle zwei Jahre angepasst und alle vier Jahre neu erstellt wird, § 558d Abs. 2 BGB. Ist das nicht der Fall, wird der qualifizierte zum einfachen Mietspiegel. Erfolgt in einem Gerichtsprozess über eine Mieterhöhung die Vorlage eines qualifizierten Mietspiegels, ist das Gericht an den Mietspiegel gebunden. Denn dieser wirkt als gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 Zivilprozessordnung (ZPO). Dagegen kann das Gericht einen einfachen Mietspiegel frei würdigen, also im Einzelfall auch davon abweichen.

Sind in einem qualifizierten Mietspiegel Angaben für betroffene Wohnung vorhanden, die für die Mieterhöhung bedeutsam sind, müssen diese Werte im Mieterhöhungsverlangen stets angegeben werden, § 558a Abs. 3 BGB. Existiert also ein qualifizierter Mietspiegel, genügt es nicht, wenn der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen nur auf einen einfachen Mietspiegel Bezug nimmt. Die begehrte Mieterhöhung ist dann zumindest angreifbar.

So funktioniert die Begründung mittels Mietspiegel

In der Praxis begründen Vermieter die Mieterhöhung bis zur ortsübliche Vergleichsmiete meistens damit, dass dem Mieterhöhungsschreiben ein einfacher bzw. qualifizierter Mietspiegel (in Kopie) beigelegt wird. Ist der Mietspiegel allgemein zugänglich (etwa Auslage in der Gemeindeverwaltung), muss der Vermieter den Mietspiegel nicht beifügen. Zugleich gibt der Vermieter in seinem Schreiben an, wo er die vermietete Wohnung im Mietspiegel hinsichtlich Größe, Lage, Baujahr und Ausstattung im Mietspiegel einordnet. Diese Angaben benötigt der Mieter, um die betreffende Einordnung des Vermieters nachvollziehen zu können. Bei der Ausstattung der Wohnung sind nur solche Einrichtungsgegenstände zu berücksichtigen, der der Vermieter zur Verfügung gestellt hat. Vom Mieter eingebrachte Sachen dürfen nur einbezogen werden, wenn der Vermieter dem Mieter dafür die Kosten erstattet hat. Hat umgekehrt der Mieter auf eigene Kosten etwa das Bad modernisiert oder einen Parkettboden verlegt, bleibt dies außen vor.

Die verlangte Mieterhöhung istbeim einfachen Mitspiegel formell begründet, wenn

  • der Vermieter die Mieterhöhung beziffert hat,
  • die betreffende Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels korrekt eingeordnet wurde und
  • die Mieterhöhung sich in der dort angegebenen Mietspanne bewegt.

Liegen diese Voraussetzungen beim qualifizierten Mietspiegel vor, ist die Mieterhöhung – aufgrund der Vermutungswirkung des qualifizierten Mietspiegels – auch materiell, also inhaltlich begründet.

Geht die vom Vermieter begehrte Miete über die im qualifizierten Mitspiegel angegebene Mietspanne hinaus, liegt diese über der ortsüblichen Miete. Das Erhöhungsverlangen ist dann hinsichtlich des den die ortsübliche Miete übersteigenden Betrages generell unbegründet. Dagegen kann es beim einfachen Mietspiegel im Einzelfall auch dazu kommen, dass das Gericht im Rahmen der freien Würdigung eine über die Mietspanne hinausgehende Mieterhöhung als begründet erachtet.

Wenn kein Mietspiegel vorhanden ist Existiert kein Mietspiegel für die betreffende Stadt oder Gemeinde, kann der Vermieter den Mietspiegel einer vergleichbaren benachbarten Gemeinde heranziehen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.06.2010, Az.: VIII ZR 99/09). Das dürfte auch gelten, wenn nur noch ein veralteter Mietspiegel vorhanden ist, der nicht mehr aktualisiert wurde. Denn der Vermieter darf die veralteten Mietwerte nicht unter Hinzuziehung von Preisindexen „hochrechnen“. 

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