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Hausordnung: Möglichkeiten und Grenzen (WEG und Miethaus)

15 April 2015
by Marcel Kurzke
2 Comments

Leben mehrere Personen in mehreren Wohnungen unter einem Dach, sind neben gegenseitiger Rücksichtnahme einige Regeln unerlässlich. Diese können in einer verbindlich vereinbarten Hausordnung festgelegt werden. Das gilt sowohl für eine Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für die Bewohner eines Miethauses. Dabei sind aber nicht alle Regeln zulässig. Vielmehr ist spätestens dann die Grenze des Zulässigen erreicht, wenn die Hausordnung Klauseln enthält, die über bloße Verhaltensregeln hinausgehen. Darüber hinaus können besondere Probleme entstehen, wenn ein Wohnungseigentümer seine Räume vermietet hat und die Eigentümergemeinschaft eine Änderung der Hausordnung beschließt.

So kommt die Hausordnung zustande

Während der Eigentümer eines Miethauses die Hausordnung einseitig aufsetzen und zum Gegenstand des Mietvertrages machen kann, ist das Zustandekommen der Hausordnung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft etwas komplizierter. Zunächst ist in § 21 Absatz 5 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt, dass das Aufstellen einer Hausordnung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört. Dabei kann die Hausordnung wie folgt zustande kommen:

Dingliche Vereinbarung

In diesem Fall ist die Hausordnung bereits in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthalten.

Schuldrechtliche Vereinbarung

Besteht keine dingliche Vereinbarung über eine Hausordnung, können die Wohnungseigentümer eine solche vereinbaren, § 15 Abs. 1 WEG.

Mehrheitsbeschluss

Schließlich kann eine Hausordnung – sofern sie nicht bereits dinglich oder schuldrechtlich vereinbart wurde – durch die Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden, § 15 Abs. 2 WEG.

Der wesentliche Unterschied zwischen der schuldrechtlichen Vereinbarung und dem Mehrheitsbeschluss besteht darin, dass die Vereinbarung beschlussfest und der Mehrheitsbeschluss beschlussoffen ist, was speziell bei Änderungen der Hausordnung von Bedeutung ist. Aus Gründen der Praktikabilität ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Hausordnung beschlussoffen ist. Ebenso kann die dingliche Vereinbarung einer Hausordnung regelmäßig durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

Unzulässig ist es, wenn der Verwalter damit beauftragt wird, eine Hausordnung zu erstellen und diese gegenüber den Wohnungseigentümern als verbindlich bekannt zu geben. Denn der Verwalter hat dafür keine Beschlusskompetenz, da diese nur den Wohnungseigentümern zusteht, §§ 21, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1 WEG. Die Eigentümer müssen daher selber über die Hausordnung beschließen (Landgericht (LG) Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2014, Az.: 2-13 S 168/13). Der Verwalter darf daher allenfalls die Hausordnung vorbereiten und muss dann die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber beschließen lassen.

Ist eine Einigung der Wohnungseigentümer über die Hausordnung nicht möglich, kann das Gericht auf Antrag entscheiden, §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 3, 21 Abs. 4 WEG.

Das darf in der Hausordnung geregelt werden

Zulässig und üblich in einer Hausordnung sind etwa folgende Bestimmungen:

Benutzung von gemeinschaftlichen Flächen, Räume und Einrichtungen

Hiervon erfasst sind beispielsweise Regelungen über Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern, Benutzung von Treppenhaus und Aufzug, Nutzung der Wasch- und Trockenräume bzw. des gemeinschaftlichen Gartens, Stellplätze für Mülltonnen, Mülltrennung in bereit gestellten Abfallbehältern u. ä.

Reinigungspflichten

Dazu gehören etwa die Müllbeseitigung, die turnusmäßige Reinigung von Teilen des Hausflures und des Treppenhauses usw.

Ruhezeiten

Zu den Ruhezeiten zählen beispielsweise Regeln über Beginn und Ende der Nacht- und Mittagsruhe,

Eingrenzung von geräuschvollen Tätigkeiten, Musizieren u. ä,

Sorgfalts- und Sicherungspflichten

Darunter fallen etwa Regeln über Aufbewahrung brennbarer Gegenstände, Feuer- und Kälteschutz, Grillen auf Terrassen und Balkonen, Tierhaltung, Verschließen von gemeinschaftlichen Türen und Fenstern, Wäschetrocknen und Lüften auf Balkonen usw.

Welche Regelungen in der Hausordnung unzulässig sind

Unzulässig sind alle Regelungen, die über bloße allgemeine Verhaltensregeln hinausgehen. Solche Regelungen sind als sogenannte überraschende Klauseln nach 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, da auch die Regelungen einer Hausordnung der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Ein Beispiel für eine überraschende Klausel ist etwa das vollständige Verbot des Musizierens. Ebenso können durch die Hausordnung keine zusätzlichen Pflichten auferlegt (etwa die Übernahme der Räum- und Streupflicht im Winter auf den Erdgeschossbewohner) oder bestehende Rechte eingeschränkt werden (etwa kein Besuch nach 22:00 Uhr).

Wie die Hausordnung wirksam im Mietvertrag vereinbart wird

Für den Eigentümer eines Miethauses ist es einfach, die Hausordnung wirksam zu vereinbaren. Entweder ist die Hausordnung in einem Formularmietvertrag direkt hinter dem Vertragswerk enthalten und der Mieter unterzeichnet nach den vertraglichen Bestimmungen nebst der Hausordnung „am Ende“ den Mietvertrag. Oder der Mieter hat die Unterschrift direkt nach dem Mietvertrag zu leisten und die Hausordnung befindet sich dahinter oder auf gesonderten Blättern, so dass der Vermieter sich die Hausordnung „als Bestandteil des Mietvertrages vom …“ gesondert unterschreiben lässt.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Vereinbarung eines Eigentümers mit einem Mieter über eine Hausordnung jedoch schwieriger. Zunächst gilt die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nur im Verhältnis Eigentümer und Gemeinschaft, so dass der Mieter mit dieser Hausordnung nichts zu schaffen hat. Der Eigentümer bzw. Vermieter muss daher gesondert mit seinem Mieter eine Hausordnung vereinbaren, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings außen vor bleibt. Besonders wichtig ist hier für den Vermieter, dass er die für ihn geltenden Bestimmungen der Hausordnung der Gemeinschaft auch so an den Mieter weitergibt.

Ein besonderes Problem für den Wohnungseigentümer bzw. Vermieter kann dann entstehen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die bestehende Hausordnung ändert. Denn der Vermieter kann die mit seinem Mieter vereinbarte Hausordnung nicht ohne weiteres einseitig abändern. Vermieter von Wohnungseigentum sollten sich daher stets im Mietvertrag vorbehalten, dass Änderungen oder Ergänzungen der Hausordnung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Bestandteil des Mietvertrages werden
  • hilfsweise der Mieter sich mit solchen Änderungen oder Ergänzungen einverstanden erklärt, soweit diese ihm zumutbar sind und
  • die Änderungen oder Ergänzungen in dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem der Vermieter diese dem Mieter mitteilt
Generell unwirksam im Mietvertrag ist eine Klausel, wonach „die anliegende Hausordnung … Bestandteil dieses Vertrages“ ist. Denn hier müssten die Mieter beweisen, dass bei Vertragsschluss keine Hausordnung vorlag und sie daher davon keine Kenntnis nehmen konnten, so dass eine unzulässige Beweislastumkehr vorläge, § 309 Nr. 12 BGB.

Wenn die Hausordnung nicht eingehalten wird

Wird die Hausordnung in einem Miethaus nicht eingehalten, kann dessen Eigentümer den betreffenden Mieter abmahnen und im Extremfall kündigen. Demgegenüber sind bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft,bei der der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG für die Durchsetzung der Hausordnung zuständig ist, mehrere Anspruchsinhaber vorhanden. So kann die Eigentümergemeinschaft vom Mieter oder dessen Vermieter verlangen, Verstöße gegen die Hausordnung zu unterlassen. Dieser Unterlassungsanspruch steht auch dem einzelnen Sondereigentümer bzw. Wohnungseigentümer gegen den Mieter zu und umgekehrt.

Der Mieter wiederum kann gegen seinen Vermieter bei Verstößen gegen die Hausordnung durch andere Bewohner – je nach Einzelfall – Mietminderung, Kündigungsrechte und/oder Schadensersatz geltend machen. Das gilt sowohl gegenüber dem Vermieter einer Wohnung in einem Miethaus als auch gegenüber dem Vermieter von Wohnungseigentum.

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Über den Autor
Marcel Kurzke ist Geschäftsführer der Promeda Hausverwaltung GmbH aus Berlin und schreibt hier über Themen der Mietverwaltung und WEG-Verwaltung. Als ausgebildeter Immobilienfachwirt versucht er Fachwissen möglichst einfach und verständlich an die Leser dieses Blogs weiterzugeben.
    2 Kommentare
    1. Przyklenk 1. Mai 2015 at 19:07

      Sehr geehrter Herr Kurzke,
      darf der Mieter die Miete mindern wegen einseitiger Änderung der Hausordnung durch die Eigentümergemeinschaft.
      Fall:
      Der Mieter mindert die Miete um 30€ (Brutto miete 529,52), weil er der Meinung ist, dass die nachhinein geänderte Hausordnung nicht geändert sein dürfte.
      Es handelte sich um das Abschließen der Hausflurtüre zu den Wasch- u. Trockenräumen als auch zu den Kellerräumen. In der alten Hausordnung soll die Stahltür verschlossen bleiben. Deswegen schließt er die Tür mehrmals am Tag. Dabei ist es wiederholt vorgekommen, dass die anderen Bewohner des Hauses, die sich in ihren Keller aufhielten, rücksichtlos eingesperrt wurden. Die beklagen sich schriftlich bei dem Vermieter, weil die Gespräche mit dem Mieter erfolglos blieben.
      Die Eigentümergemeinschaft fand das Verhalten des Mieter sehr störend und beschließt die Änderung der Hausordnung in diesem Punkt, dass die Kellertür abgeschlossen aber nicht verschlossen sein soll, um das Zusammenleben der Bewohnern zu verbessern und die kränkende Atmosphäre im Haus zu entschärfen. Die Kellertürschlösser der einzelnen Wohnungseigentümer oder Mieters und die Fahrradkellertür ausnahmslos mit sog. Sicherheitsschlösser versehen sind.
      Ich würde Ihnen sehr dankbar für einen Kommentar zu dem Vorfall.
      Mit freundlichem Grüßen
      Elisabeth Przyklenk

      • Marcel Kurzke 5. Mai 2015 at 18:37

        Hallo Frau Przyklenk,

        ich kann hier leider nicht auf alle komplexen Fälle eingehen. Oftmals hilft die Recherche nach passender Rechtsprechung. Wenn Sie so nicht weiterkommen, würde ich die Mietminderung rechtlich prüfen lassen.

        Viele Grüße

        Marcel Kurzke

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