Viele ältere Gebäude in Deutschland sind nicht ausreichend gegen Schall isoliert. Die Wände in den einzelnen Wohnungen lassen z. T. die Geräuschkulisse der Nachbarn in die eigenen 4 Wände eindringen. Das sorgt bei vielen Mietern für Frust, sodass sie sich mit einer Mietminderung, auf Grund von nicht ausreichender Schallschutzisolierung an den Wänden, an den Vermieter wenden. Doch die Mietminderung ist nicht immer berechtigt.
Die Bewohner eines älteren Hauses haben keinen Anspruch, vom Eigentümer eine Anpassung des Hauses auf den heutigen Stand der Bautechnik zu fordern. Der Eigentümer muss dem Mieter lediglich die zum Zeitpunkt des Baues geltenden Normen aufzeigen und nachweisen. Die erst nach dem Bau des Wohnhauses entstandenen DIN-Normen sind für die gleiche Immobilie nicht wirksam und können nicht vom Mieter als Standard herangezogen werden.
Zudem muss der vertragsgemäße Zustand und der Zustand bei Mietbeginn berücksichtigt werden. Hat der Mieter nach mehreren Jahren Mietzeit in seiner Wohnung zum ersten Mal den Mangel angezeigt, wird das Problem nicht am alten Bau liegen, sondern eher an den neu eingezogenen, lauteren Nachbarn.
Mangel am Schallschutz bei Neubauten
Sollte jedoch bei einem Neubau ein nicht ausreichender Schallschutz vorhanden sein, können sich die Mieter sehr wohl auf die neueren DIN-Normen und Vorschriften berufen. Auch beim nachträglichen Ausbau eines Dachgeschosses werden die aktuellen Normen und Werte angewandt.
Ein neuer Fussboden beim Nachbarn hingegen zählt nur als Instandsetzung und nicht als Neubau. Somit gelten die alten Normen weiterhin.
Gerichtsurteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2010 entschieden, dass „ein Mieter nicht ohne besondere vertragliche Regelung erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht“. (Bundesgerichtshof VIII ZR 85/09)
Auch das Landgericht Frankfurt hat in seinem Gerichtsurteil (AZ 2-11 S 285/09 vom 14.12.2010) einer allgemeinen Mietminderung von Mietern wegen fehlendem Schallschutz widersprochen und auf die schon bestehende Rechtsprechung der vergangenen Jahre hingewiesen.