Immer wieder stellen wir fest, dass die Eigentümer sich nicht genau auskennen mit den Beschlusskompetenzen und Abstimmungsverhältnissen während einer Eigentümerversammlung. Daher beschreiben wir ihnen im Folgenden dieses Thema nochmal zusammengefasst und leicht verständlich.
Einfache Mehrheit
Bei der Abstimmung mit einfacher Mehrheit müssen mehr als 50 % aller anwesenden und vertretenden Stimmen über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird für die meisten Beschlüsse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt.
- Beispiele: Hausmeisterwechsel, Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, Veränderung eines Verteilerschlüssels, …
Qualifizierte Mehrheit
Bei der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit müssen mehr als 50 % aller Stimmen im gesamten Objekt (z.B. bei 19 Eigentümern somit mind. 10 Eigentümer) über den Beschluss abstimmen.
Diese Form der Mehrheit wird nach Wohnungseigentumsgesetz nur für die Entziehung von Wohnungseigentum benötigt. Sollte ein Eigentümer mit mehr als acht Monaten im Wohngeldrückstand sein oder sich nicht an die Hausordnung halten bzw. beleidigend gegenüber der Gemeinschaft oder den Verwalter auftreten, ist eine Entziehung des Wohnungseigentums beschließbar.
- Beispiel: Entziehung von Wohnungseigentums
Doppelt qualifizierte Mehrheit
Bei der Abstimmung mit doppelt qualifizierter Mehrheit müssen mehr als 50 % aller anwesenden und vertretenden Miteigentumsanteile und mindestens 75 % aller Eigentümer (Kopfprinzip) über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird meisten für Instandsetzungsbeschlüsse mit Modernisierungsanteilen benötigt.
- Beispiele: Baumaßnahmen, die im Objekt technisch notwendig sind (modernisierende Instandhaltung)
Allstimmigkeit
Bei der Abstimmung mit Allstimmigkeit müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu 100 % über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird sehr selten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt und ist auch kaum zu erreichen.
- Beispiele: Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes
Abstimmung aller Betroffenen
Bei der Abstimmung aller Betroffenen müssen alle Stimmen über den Beschluss abstimmen, die von der jeweiligen Sache betroffen sind. Diese Form der Mehrheit wird benötigt, wenn z. B. eine Markise am Ladengeschäft (Gewerbe) im Erdgeschoss angebracht wird und die anderen darüber liegenden Hausbewohner im Vorderhaus sich evtl. davon in Ihrer Sicht auf den Bürgersteig oder die Fußgänger gestört fühlen.
- Beispiele: Anbringung einer Markise bzw. Jalousie von außen, Aufstellen eines Gartenhauses, Vergrößerung oder Verkleidung einer Dachterrasse, …
Umlaufbeschluss
Die Abstimmung mit Umlaufbeschluss erfolgt nur, wenn keine Eigentümerversammlung stattfindet bzw. auch keine Einladung zu einer Versammlung erfolgen soll, aber trotzdem ein Beschluss gefasst werden muss.
Bei dieser Form der Beschlussfassung werden alle Eigentümer per Post angeschrieben und es müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu 100 % über den Beschluss einheitlich abstimmen, damit er wirksam wird. Diese Form der Mehrheit wird sehr selten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt und ist auch kaum zu erreichen.
- Beispiele: kurzfristige, notwendige und kostenintensive Reparatur am Gebäude durchführen (z. B. defektes Dach erneuern) oder Beschluss über die Handhabung eines Rechtsstreits fassen.
Beschlüsse mit Vereinbarungscharakter
Bei der Beschlussfassung mit Vereinbarungscharakter müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu 100 % über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird sehr selten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt und ist auch kaum zu erreichen. Dieser gefasste Beschluss muss danach noch von einem Notar beurkundet werden, damit die Hinterlegung in der Grundbuchakte vorgenommen werden kann.
- Beispiele: Veränderung der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, Löschung einer Sondereigentumseinheit
Sehr geehrter Herr Kurzke,
die Streitfrage in unserer WEG ist: Wird der Verwalter nach dem Kopfprinzip oder nach den Eigentumsanteilen entlastet?
Danke für eine Rückmeldung!
Hallo Herr Schmidtkord,
die Antwort findet sich in “§ 25 Mehrheitsbeschluss – Wohnungseigentumsgesetz”. Die Abstimmung nach MEA gilt nur, wenn Sie diese Art der Abstimmung in der Teilungserklärung verankert haben. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
eine Frage in unserer WEG, bei einer Änderung (eine Außensteckdose) zu installieren, wir sind 3 Eigentümer und meine Frage, wie ist der Mehrheitsbeschluss. Wenn 2 Stimmen dafür sind, ist der Beschluss durchführbar?
Danke für eine Rückmeldung
Hallo Herr Blum,
in meinen Augen lässt sich der Beschluss mit einer einfachen Mehrheit umsetzen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
wir sind ein Haus mit 10 WE. Zur Zeit stelle ich mein Quad (Elektro-Quad) im Hof (Gemeinschaftseigentum) ab um es an der Kellersteckdose zu laden. Ein Eigentümer verlangt, dass ich nach dem Laden mein Quad aus dem Hof entfernen muss da ihm der Anblick nicht gefällt. Die Hausverwaltung teilte mir mit, dass jetzt die Wohnungseigentümergemeinschaft es “einstimmig” beschließen/genehmigen muss, dass ich mein Quad auch nach dem Laden dort stehen lassen kann.
Ist ein einstimmiger Beschluss hier nicht unverhältnismäßig? So kann ein Eigentümer quasi bestimmen wie der Hof (Gemeinschaftseigentum) verwendet werden darf. Das Abstellen der Fahrräder auf dem Gemeinschaftseigentum ist (z.B.) auch nicht geregelt. Könnte ich jetzt über einen Beschluss erzwingen, dass die Fahrräder nicht mehr in der Durchfahrt/Hof abgestellt werden dürfen – in dem ich dagegen stimme? Welche Art von Beschluss wäre hier anzuwenden. Vielen Dank für eine Rückmeldung. MfG
Hallo Herr Abram,
ich kenne Ihr Quad nicht, hier handelt es sich aber öffentlich um ein KFZ und nicht um ein Fahrrad oder Ähnliches. Lassen Sie Ihre Teilungserklärung und die bisherige Nutzung des Hofes bei Bedarf von einem Rechtsanwalt prüfen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
wir sind eine WEG mit 6 Eigentümern.
Von zwei Beiratsmitgliedern wurden zusätzlich zu den allgemeinen TOP’s bereits 3 Monate vor der stattfindenden E-Versammlung zwei weitere TOP gewünscht. Diese erschienen jedoch nicht auf der fristgerecht ( genau 14 Tg.) zugesandten Einladung. Nachdem dies von den zwei Beiratsmitgliedern beanstandet wurde, erhielten alle, 8 Tage vor dem Versammlungstermin, diese zusätzlich gewünschte Punkte schriftlich per Post.
Bei Abstimmung über diese Punkte ( ist ja möglich, da alle Eigentümer anwesend waren), Gab es 5 Ja und 1 Nein-Stimme. Begründung, die zusätzlichen Punkte lagen dieser Person nicht vor, da sie bereits schon am Versammlungsort war. ( Wohnort und Versammlungsort liegen ca. 100 km auseinander). Dabei ging es nur um die Neuwahl eines Beirates und die Neuwahl eines Verwalters nach Ablauf des Vertrages im kommenden Jahr.
Meine Frage:
Ist diese Abstimmung gültig?
Hallo Herr Pape,
ich kann Ihnen eine Tipp geben: Recherchieren Sie in Richtung Anfechtbarkeit von Beschlüssen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
wir sind eine Hausgemeinschaft mit 10 Eigentümern, davon sind 3 Familienangehörige, die auch Ihre Rechte mit Vehemenz durchsetzen. Wir haben keinen Beirat und es gibt einen Prüfer, der lediglich 30 Minuten vor der Versammlung die Unterlagen einsehen kann. Mir – als Eigentümerin – wurde eine Einsichtnahme vor der Versammlung oder zu einem anderen Zeitpunkt über Jahre hinweg – mindestens 10 Jahre nicht zugelassen. Aus diesem Grund und weil sich der Hausverwalter von den o.g. Triumvirat bevormunden lässt, habe ich kein Vertrauen mehr in diesen Verwalter. Wie kann ich erreichen, dass ich Einsicht in die Unterlagen erhalte? Ich habe schon mehrfach Termine an das Büro gegeben, aber irgendwie kommt nie ein Termin zustande.
Danke für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichem Gruss
Wílhelmine Schnichels
Hallo Frau Schnichels,
das WEG und die Rechtsprechung stützt Sie in Ihrer Auffassung in die Unterlagen der Verwaltung einzusehen. Suchen Sie nach “Einsichtsrecht Eigentümer WEG”, dann finden Sie entsprechende Quellen und Urteile.
Es ist normalerweise eine Selbstverständlichkeit, dass Sie als Miteigentümerin in die Unterlagen der Hausverwaltung Einblick nehmen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
beim Umlaufbeschluss zur Erneuerung der Fenster hatte ich zugestimmt unter der Vorraussetzung der Bekanntgabe der Höhe der aktuellen Instandetzungrücklage (sie musste nach einem Fehler und Beschluss in der WEG Versammlung neu berechnet werden). Obwohl diese Bedingung nicht erfüllt ist, wertet der Hausverwalter meine Stimme als Zustimmung (uneingeschränkt). Ist das zulässig und was kann ich dagegen tun? Der Auftrag durch die Hausverwaltung wurde vergeben, obwohl bei o.g. Umlaufbeschluss von 12 Eigentümern nur 10 zustimmten, davon 2 unter Vorbehalt zustimmten.
Wie kann man dagegen vorgehen?
mit freundlichen Gruß
Medricky
Hallo Herr Medricky,
Sie können entweder mit Ja oder mit Nein stimmen. Wenn Sie eine Bedingung einbauen wollen, dann muss der Beschluss so formuliert werden. “Die ETG beschließ unter der Bedingung…”.
Ich sehe also keine Allstimmigkeit für den Umlaufbeschluss.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
in unserer Hauseigentümergemeinschaft wird immer mit Ja -, Nein – und Enthaltung – Stimmen abgestimmt. Meine Frage ist wo zählen die Enthaltung – Stimmen? Zählen diese dann überhaupt, werden diese der Mehrheitsstimmen zugezählt oder zählen diese immer als Nein – Stimmen?
Vielen Dank
Viele Grüße
Schönes neues Jahr
Udo Wiffer
Hallo Herr Wiffer,
Enthaltungen werden weder als Ja noch als Nein gewertet, sondern einfach bei der Auszählung nicht mitgezählt.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
eine normale Waschmaschine passt nicht in meine Wohnung, deshalb wollte ich eine Maschine in der Waschküche aufstellen. Der Hausverwalter hat mit dem Beirat (und gleichzeitig Hausmeister) gesprochen und mir wg. fehlender Allstimmigkeit abgesagt. In meinem eigenen Keller darf ich sie aufstellen, allerdings mit Wasserzähler und Stromzähler. Die Handwerker waren da, haben die Leitungen verlegt und jetzt wird das Wasser über die Gemeinschaftspumpe vom Keller ins EG abgeleitet. Die Pumpe ist lt. deren Aussage für mehr als 100 Maschinen ausgelegt. Der vorhandene Stromzähler in der Waschküche misst den Stromverbrauch. Der Elektriker sagte, dass die Maschine auch darüber läuft und ein weiterer Stromzähler keinen Sinn macht. Es gibt nur noch eine Steckdose in der Waschküche, die keiner nutzt. Meine Frage: Ist der Betrieb der Waschmaschine anfechtbar? Welche Bedingungen müsste ich ggfs. noch erfüllen?
Da ich keinen Streit möchte, ist mir eine korrekte Vorgehensweise wichtig.
Danke für Ihre Mühe! J. Fischer
Hallo Herr Fischer,
besten Dank für Ihren Beitrag hier im Blog. Ihr Fall ist leider so komplex, dass ich die Situation nicht einzuschätzen vermag ohne alle Details (vor Ort) zu kennen. Ich kann nur empfehlen, dass Sie eine friedliche Lösung anstreben, aber ich vermute auf genau diesem Weg sind Sie.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
ich habe im letzen Jahr eine ETW als Penthaus gekauft. Die Gemeinschaft besteht aus 30 Eigentümern und es wird nach Miteigentumsanteilen abgestimmt.
Zu dieser Wohnung gehört eine Dachterrasse, welche nun eine Wärmedämmung erhalten soll.
Dies war beim Kauf schon beschlossen, aber ich bat den Verwalter um eine Übersicht der Maßnahme um evtl. Wünsche einfliessen zu lassen. Diese habe ich leider nie erhalten.
Die Dachfläche ist nur durch meine Wohnung zu begehen und wird durch ein Geländer getrennt. Ich würde das Geländer gerne versetzen und an der Fassade anbringen um die komplette Fläche zu nutzen und die neue Dämmung nicht zu beschädigen. Dies ist laut Verwalter aus statischen und eigentumsrechtliche Gründen nicht möglich.
Ein befreundeter Architekt bestätigte aber die Umsetzbarkeit. Die Mehrkosten würde ich natürlich selbst tragen.
Die Sanierung soll bereits in wenigen Wochen erfolgen, welche Möglichkeiten bestehn hier Einfluss zu nehmen oder die Maßnahme zu stoppen?
Hallo Herr Weber,
leider kann ich Ihnen ohne die Teilungserklärung und die Situation vor Ort einzusehen leider nicht helfen. Wenn das Thema für Sie sehr wichtig ist, bitten Sie den Verwalter seine Entscheidung besser zu begründen und beauftragen Sie im Zweifel auf Ihre Kosten eine zweite fachliche Einschätzung (in Abstimmung mit dem Verwalter).
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo.
Ich habe eine Frage.
Wenn ein vier Parteinhaus, aufgeteilt in 3/4 zu einem Eigentümer und 1/4 zu einem anderen Eigentümer ist. Wie ist dort das Abstimmungsverhtnis. Hat jeder nur eine Stimme oder derjenige mit den meisten Eigentumsanteilen die meisten Stimmen. Über eine Antwort würde ich mich freuen. Weiterhin – gilt das für alle Abstimmungen?
Hallo Herr Karrasch,
bitte lesen Sie in Ihrer Teilungserklörung nach, wie bei Ihnen abgestimmt wird. Wie Sie gelesen haben, gibt es mehrere Verfahren (Kopfprinzip, MEA, Einheiten).
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo,
ich habe folgende Frage. Wir benötigen eine neue Hausverwaltung, können uns nicht zwischen 2 Verwaltungen einigen. Bei der letzten Versammlung waren 6 Eigentümer anwesend. Eine Eigentümerin war nicht erschienen (kommt eigentlich nie). Die Abstimmung ergab, daß jeweils 50 % der Eigentümer für eine der Verwaltungen war. Es ist kurzfristig eine weitere Versammlung vereinbart.
Wenn wir uns wieder nicht einigen sollten, wie kann es weiter gehen? Wenn Ehepartner Eigentümer sind, wie zählt die Stimme?
Viele Grüße
Dieter Zallmann
Hallo Herr Zallmann,
bei einer Patt-Abstimmung kommt kein Mehrheitsbeschluss zustande. Mein Tipp: Bringen Sie 3 Verwaltungen ins Rennen und die Option für eine Stimmengleichheit ist zumindest weniger realistisch.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
unser Verwalter möchte anstelle der Leiter eine Treppenanlage ins Schwimmbad einbauen lassen. Er weißt darauf hin, das es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Muß dies einstimmig sein?
Mit freundlichen Grüßen
Wolf Seibel
Hallo Herr Seibel,
die Antwort findet sich in § 22 Abs. 1 WEG. Es müssen alle betroffenen Eigentümer zustimmen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
welche Mehrheit wird benötigt,wenn mein Miteigentümer der unterliegenden Wohnung gerne Schallschutzmassnahmen an der Holzbalkendecke durchführen lassen möchte. Er stellt sich vor den vorhanden Aufbau in meiner Wohnung um 5 cm zu erhöhen. Ich denke das die Massnahme technisch nicht notwendig ist,da die Decke 8 jahre alt ausreichend gedämmt ist. Da dieses Vorhaben Baumaßnahmen in meiner Wohnung auslösen würde und die lichte Höhe in meines Sondereigentum betrifft(240 ,dann 235 cm) bin ich natürlich strikt dagegegen. Welche Mehrheit wäre denn überhaupt rechtlich vorgeschrieben? Die WE hat 6 Eigentümer. Ist diese Maßnahme ohne meine Zustimmung überhaupt zulässig,da es ja mein Sondereigentum massiv betrifft?
Hallo Franzl,
ich würde mich an Ihrer Stelle auf die Eigenarten eines Altbaus beziehen. Alle Beteiligten wussten, was es bedeuten kann in einem alten Haus zu wohnen und das die Lärmübertragung hier nicht mit einem Neubau zu vergleichen ist. Die Lösung wäre vielleicht, die Decke der unterliegenden Wohnung zu dämmen. Im Sondereigentum kann der Eigentümer die Decke abhängen und dämmen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
ich habe aktuell folgendes Problem.
Für die Fälligkeitsmitteilung des Notares an meine Bank, fehlt nur noch die Verwalterzustimmung.
Diesem ist allerdings vorgestern aufgefallen, dass er nur bis Ende 2014 bestellt worden ist und somit erst neu bestellt werden muss, um dem Kauf zuzustimmen.
Jetzt die Anregung vom Notar, dass auch jeder Eigentümer (fünf an der Zahl) selber der Veräußerung zustimmen kann. Dieses ist auch von allen Parteien aus kein Problem bis auf das sich einer für noch drei Wochen im Urlaub befindet.
Frage: Müssen ausnahmslos alle Eigentümer zustimmen oder reicht eine absolute Mehrheit?
Vorab vielen Dank für Ihre Mühe
Viele Grüße
Marvin
Hallo Marvin,
wenn der Notar Sie in dieser Angelegenheit beraten hat, sollten Sie auch das genaue Vorgehen mit dem Notar abstimmen. Nur ganz kurz: Für einen Beschluss muss eine Versammlung einberufen oder ein Umlaufbeschluss auf den Weg gebracht werden. Beides kleine kleinen / schnellen Lösungen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
ich habe meine Eigentumswohnung am 13.04.2015 verkauft. nun kommt es, da die Hausverwaltung noch nicht für dieses Jahr wieder bestimmt wurde, zu 2 Monaten Verzögerung. Kann ich der Hausverwaltung, die bleiben wird, meine Zinsen und das Hausgeld in Rechnung stellen, da ich diese kosten ja eigentlich nicht mehr hätte.
MfG
Heike Azar
Hallo Heike,
wen möchten Sie verantwortlich machen, weil die Bestellung noch nicht verlängert wird? Hat denn jemand etwas (schuldhaft) verzögert?
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
erst einmal vielen Dank, das es diesen Blog gibt und sie versuchen zu helfen.
Ich hätte die Wohnung jetzt schon zum 15.5. verkauft, da aber die Hausverwaltung nicht gleich im Januar eine Eigentümerversammlung oder eigentlich schon im Dezember, einberufen hat um ihren Vertrag zum verwalten des Gebäudes zu verlängern. Für mich ist die Wohnung eine finanzielle Belastung und die hätte ich nicht mehr, wenn die Hausverwaltung das nicht verbummelt oder es nicht so für dringend empfunden hätte. Daher er die Frage, ob ich der HV meine Zinsen und das Hausgeld für die 3 Monate in Rechnung stellen kann. Bis jetzt ist übrigens immer noch kein Termin für die Eigentümerversammlung festgelegt.
Viele Grüße
Heike Azar
Hallo Heike,
ich kann Ihnen nur raten, dass Sie die Dinge genau von einem Anwalt bewerten und die Möglichkeiten für eine Schadenersatzforderung prüfen lassen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
wir sind eine WEG mit 11 Reihenhäusern, unsere Öl-Heizung ist älter als 25 Jahre und muss erneuert werden. Ursprünglich wollten wir die Heizung durch Öl-Brennwerttechnik von Viessmann ersetzen, was an den Platzverhältnissen scheitert. Weishaupt bietet einen passenden Kessel an. Nun will die Verwaltung und einige Eigentümer unbedingt, dass wir auf Gas umstellen. Hierzu ist es notwendig den Öltank zu entfernen und eine Gasleitung neu zu verlegen Bisher liegt noch keine Gasleitung in der Anlage. Meine Frage: Ist dies eine bauliche Veränderung, eine Modernisierung und welche Mehrheitsverhältnisse sind bei einer Abstimmung notwendig. Einfache- oder Doppelt Qualifizierte Mehrheit.
Viele Grüße
Siegfried Kuke
Hallo Herr Kuke,
ich kann Ihren Einzelfall nicht bewerten, aber die Grenzen sind oft fließend. Als Verwalter würde ich versuchen eine doppel qualifizierte Mehrheit zu erreichen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Die Eigentümergemeinschaft und die Hausverwaltung haben mit einfacher Mehrheit abgestimmt, was zu 10.000 € höheren Kosten führt. Ist halt nun nicht zu ändern, aber ärgerlich.
Viele Grüße
Siegfried Kuke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
ich habe interessiert die Beschreibung der einfachen Mehrheit gelesen. Wir sind mehrere Eigentümer und von dem damaligen Verkäufer wurde in der Teilungserklärung entgegen den gesetzlichen Vorgaben die Stimmenverteilung nach Eigentumsanteilen festgelegt. Seither gibt es mit ihm immer wieder Reibungen, da er 50,3 % der Anteile hält.
Meine Frage, sind die oben angeführten mindestens 51 % irgendwo festgelegt oder kann er weiterhin mit seinen 0,3% alles beherrschen? Es gibt gerade bei der Festlegung der Verwaltung und Instandhaltungsmaßnahmen ständig Probleme.
Mit freundlichen Grüßen
Chr. Scheibe
Hallo Herr Scheibe,
es geht um die Mehrheit, hier kann es auch kleinere Abstufungen als das erwähnte 1% geben.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
ist folgende Abstimmung rechtmäßig oder rechtswidrig:
Es gibt Miteigentümer pro Fahrstuhl, und es gibt Miteigentümer contra Fahrstuhl.
für den Beschluß über die Baukosten zum nachträglichen Fahrstuhleinbau in ein Mehrfamilienhaus werden die Wohnungseigentümer der Erdgeschoßwohnungen von vornherein von sämtlichen Kosten ausgenommen und “bedanken” sich daraufhin bei der pro-Partei prompt mit ihrer JA-Stimme für den Fahrstuhleinbau:
das heißt, die Abstimmung der Erdgeschoßeigentümer erfolgt nicht in offener, freier Abstimmung:
wäre dies der Fall gewesen, hätten die Erdgeschoßeigentümer natürlich mit NEIN abgestimmt, weil sie kein Interesse am Fahrstuhleinbau haben. Genau dies ist aber von der Pro-Partei nicht gewollt, weil sonst ihre “Mehrheit” für den Fahrstuhleinbau gefährdet wäre.
Ich weiß nicht, ob Sie eine juristische Ausbildung haben: kann man dahingehend gegen diese “gelenkte” Abstimmung argumentieren, daß man moniert, hier werde eine Beschlußfassung/ein Beschluß einfach unzulässig übersprungen oder ausgelassen, nämlich ob eine Mehrheit der Wohnungseigentümer damit einverstanden ist, daß die Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen von vornherein (siehe oben) von sämtliche Kosten ausgenommen bleiben ?
Ein derartiger Beschluß ist im vorliegenden Fall nämlich tatsächlich unterblieben.
Hallo Herr Kampe,
danke für Ihren Beitrag und den Austausch Ihrer Erfahrungen. Ich kann Sie zu den konkreten Fall leider nicht beraten. Ich würde Ihnen raten, das Vorgehen der WEG rechtlich bewerten zu lassen, um den Beschluss ggf. anzufechten.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
ich finde diesen Blog einfach klasse, vieles konnte man schon daraus in Erfahrung bringen. Jetzt möchte ich auch mal eine Frage stellen.
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien.
Die Aufteilung ist wie folgt: 1 Eigentümer hat 2 Wohnung, der Rest jeweils eine.
In den Eigentümerversammlungnen gibt es immer wieder Diskussionen über das Stimmenverhältins.
In der Teilungserkläörung steht, dass das Stimmenverhältnis über den Miteingtumsanteil geregelt wird.
Doch wurde über Jahre nach dem Kopfprinzip abgestimmt, 6 Wohnungen 5 Eigentümer, 5 Stimmen.
Ich kann auch nachvollziehen, dass der Eigentümer mit den zwei Wohnungen sagt, dass es in der Teilungserklärung anders geregelt ist.
Es lässt sich auch aus alten Protokollen nicht nachvollziehen, warum nach dem Kopfprinzip gehandelt worden ist, vielleicht aus Unkenntnis.
Um wieder etwas Ruhe in die Hausgemeinschaft zu bekommen, möchten mein Nachbar und ich (jeweils eine Wohnung) in der nächsten Versammlung den Vorschlag unterbreiten, dass das Stimmenverhältnis entsprechend der Teilungserklärung ausgeführt wird.
Gibt es dafür entsprechende Vorgaben, oder könnte der Verwalter mitteilen, dass ab sofort das Stimmenverhältnist entsprechend der Teilungserklärung ausgeübt wird.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Beste Grüße
Rainer Müller
Hallo Herr Müller,
selbstverständlich muss das Stimmprinzip aus der Teilungserklärung eingehalten werden.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
unsere WEG hat 6 Eigentümer und es stehen modernisierende Baumaßnahmen an, somit müssen 75% der Eigentümer zustimmen. Das sind rechnerisch 4,5. Wird das auf- oder abgerundet bzw, müsssen nun 4 oder 5 zustimmen?
Herzlichen Dank und Grüße
Jonas Fürstenberg
Hallo Herr Fürstenberg,
wenn nach dem Anzahl der Wohneinheiten abgestimmt wird, können nur 4 oder 5 Stimmen abgegeben werden, nicht 4,5. Von daher brauchen Sie für 75% die 5 Stimmen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke