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Diese Wartungskosten sind auf Mieter umlegbar – ein Überblick

Sind Betriebskostenvorauszahlungen mietvertraglich vereinbart, muss der Vermieter darüber einmal jährlich abrechnen. Dabei darf er auf die Mieter die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten 17 verschiedenen Kostenarten umlegen, soweit er die Betriebskosten im Mietvertrag genau bezeichnet oder pauschal auf die BetrVK verwiesen hat. Bei den „sonstigen Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK gilt jedoch eine Ausnahme: Diese muss der Vermieter im Mietvertrag konkret bezeichnen, damit sie umgelegt werden können. Umgelegt werden dürfen auch zahlreiche Wartungskosten, die nachstehend alphabetisch aufgelistet sind.

Diese Wartungskosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen

Der Vermieter ist zur Umlage von Wartungskosten berechtigt, die anfallen für:

  • Aufzug einschließlich Bedienung und Überwachung der Anlage sowie den Prüfungsaufwand der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
  • Blitzschutzanlage, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- und Sprinkleranlagen, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Dachrinnenheizung (zur Vermeidung von Personenschäden durch herunterfallende Eiszapfen, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Entwässerungspumpe und der Entwässerung dienende nicht-öffentliche Anlagen
  • Fernsehempfang, also die Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für das Breitbandkabelnetz hinsichtlich der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
  • Feuerlöscher, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Gasleitungen, wobei mit Wartung Dichtheitsprüfungen gemeint ist
  • Heizungsanlage nebst Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich Überwachung und Reinigung
  • Lüftungsanlage, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Müllschlucker, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen, nicht aber die Reinigung von Mülleimern
  • Notstromaggregat für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteile, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Öltank, womit mit Wartung regelmäßig wiederkehrende Reinigungen gemeint ist
  • Rauchabzugsanlagen und Rauchmelder, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Schwimmbad und Sauna (also der für den Betrieb erforderlichen Anlagen), soweit allen Mietern zugänglich und als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Videoüberwachungsanlagen, soweit konkret erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig sowie als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
  • Warmwassergeräte einschließlich Reinigung und Einstellung durch einen Handwerker, das gilt ebenso für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  • Waschmaschinen und Trockner einschließlich Überwachung und Reinigung sowie Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
  • Wassermengenregler einschließlich des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage oder einer Wasseraufbereitungsanlage

Nicht umlegen darf der Vermieter Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten sowie Verwaltungskosten. Das gilt ebenso für Wartungskosten, die nicht erforderlich sind (etwa für eine Klingel- oder Gegensprechanlage).

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