Möchte der Vermieter die Nebenkosten (Betriebskosten) auf den Mieter umlegen bzw. monatliche Vorauszahlungen haben, muss er das mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart haben, § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, fallen dem Vermieter die Nebenkosten selber zur Last. Hat dagegen der Mieter die Nebenkosten zu tragen, darf der Vermieter nur die 17 in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannten Kostenpositionen umlegen. Über die Betriebskostenvorauszahlungen hat der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.
Diese Kosten sind umlagefähig
Die umzulegenden Nebenkosten sind im Mietvertrag genau zu bezeichnen. Alternativ hat der Vermieter auch die Möglichkeit, pauschal auf die Betriebskostenverordnung (BetrVK) vom 25.11.2003 zu verweisen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.04.2004, Az.: VIII ZR 167/03). In älteren Mietverträgen findet sich häufig noch ein Verweis auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Anlage 3 zu § 27 I der II. Berechnungsverordnung (II. BV).
Unterschieden wird zwischen „warmen“ (Heizungskosten, Warmwasserkosten, Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen) und „kalten“ (alle sonstigen) Nebenkosten. Umlagefähig sind im Einzelnen nach § 2 Nr. 1 bis 17 BetrVK:
1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
Hierzu gehören die Grundsteuer, in seltenen Fällen auch die Deichabgabe, nicht aber Straßenausbaubeiträge.
2. Kosten der Wasserversorgung
Erfasst sind Grundgebühren und Wasserverbrauch, Kosten der Wasseruhren bzw. Anmietung sowie Eichung derselben, Kosten der Berechnung und Aufteilung, Kosten der Wartung von Wassermengenreglern und des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage oder einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
3. Kosten der Entwässerung
Zu diesen Nebenkosten zählen Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer nicht-öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Erhoben werden diese kommunalen Gebühren mittels Abgabenbescheid gegenüber dem Eigentümer bzw. Vermieter, wobei neben den Kanalgebühren auch Gebühren für Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser genannt werden können.
4. Heizungskosten
Umlagefähig sind die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Wartung der Heizungsanlage, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung, Immissionsschutzmessungen und die Kosten der Berechnung und Aufteilung.
5. Warmwasserkosten
Einzustellen sind die Kosten der Wassererwärmung, die Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten nebst der Einstellung durch eine Fachkraft.
6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Umfasst sind die Kosten wie in 4.
7. Aufzug
Gemeint sind mit diesen Nebenkosten die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Wartung der Anlage, sowie der Prüfungsaufwand der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, aber auch der Fahrstuhlreinigung und einer Notrufbereitschaft.
8. Straßenreinigung und Müllabfuhr
Anteilig berechnet werden können die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie die Betriebskosten von Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. Auch diese kommunalen Gebühren werden mittels Abgabenbescheid gegenüber dem Eigentümer bzw. Vermieter erhoben.
9. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Davon umfasst sind die Kosten für die Säuberung der gemeinsam von allen Mietern genutzten Gebäudeteile wie Flure, Treppen, Keller, Speicher, Waschküche, Aufzug und die Kosten für Putzmittel. Hierzu gehören auch die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanteile des Arbeitsentgelts der Reinigungskraft, ebenso an diese geleistete Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld. Die Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur umlagefähig, wenn es sich um laufende Kosten handelt. Einmalige Maßnahmen dürfen dagegen nicht umgelegt werden.
10. Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter, nicht öffentlich zugänglicher Flächen, der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie die Pflege von Spielplätzen, aber auch das Arbeitsentgelt nebst Lohnsteuern und Sozialabgaben für einen eigens eingestellten Gärtner. Nicht umlagefähig sind diese Kosten, wenn der Garten ausschließlich durch bestimmte Personen, etwa dem Vermieter oder einem einzelnen Mieter, erfolgen darf.
11. Allgemeinbeleuchtung
Dies betrifft die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und der gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen, aber auch für die Tiefgarage und Parkplätze. Auch die Betriebskosten für ein Notstromaggregat gehören dazu.
12. Schornsteinreinigung
Zu diesen Nebenkosten zählen die Gebühren des Schornsteinfegers nach der Gebührenordnung, sofern diese Kosten nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind.
13. Sach- und Haftpflichtversicherungen
Umlagefähig sind die Versicherungsprämien für das Gebäude gegen Feuer-, Strom-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. Nicht unlagefähig sind die Kosten von Mietausfall-, Reparatur- und Vandalismusversicherungen.
14. Hauswart
Hiervon umfasst sind Vergütung, Sozialbeiträge und alle Leistungen geldwerter Art, die der Eigentümer bzw. Vermieter dem Hauswart für seine Arbeit gewährt (etwa Arbeitskleidung, Differenz zwischen normaler Miete und Miete aus der verbilligten Überlassung einer Wohnung), nicht aber die Aufwendungen für die Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung. Umgelegt werden darf nur der Anteil der Vergütung, der auf „echte“ Hausmeistertätigkeiten entfällt, nicht aber der Anteil, der auf Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen entfällt.
15. Kosten für Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz
Dazu gehören die Kosten für den Betriebsstrom, die Wartung der Betriebsbereitschaft, die Einstellung durch den Fachmann und die monatlichen Grundgebühren für den Kabelanschluss, soweit nicht zwischen Kabelanbieter und Mieter eigene Verträge bestehen. Nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen die Anschlusskosten an ein Breitbandkabelnetz oder die Kosten für einen Sperrfilter.
16. Kosten einer maschinellen Wascheinrichtung
Erfasst werden hiervon Betriebsstrom, Überwachung, Wartung und Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und die Kosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits in der Kaltwasserversorgung berücksichtigt sind. Weist der Vermieter diese Kostenposition in der Betriebskostenabrechnung aus, obwohl er einen Münz-Waschautomaten aufgestellt hat, muss er die durch den Münzeinwurf nicht gedeckten Kosten nachweisen.
17. Sonstige Betriebskosten
Zu den sonstigen Betriebskosten gehören alle Nebenkosten, die von § 2 Nr. 1 bis 16 BetrVK nicht erfasst sind und weder Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten oder Verwaltungskosten sind. Gerade diese Kosten müssen im Mietvertrag exakt bezeichnet werden. Hierzu gehören etwa:
- Wartungskosten für Feuerlöscher, eine Lüftungsanlage oder eine Blitzschutzanlage
- regelmäßige Dachrinnenreinigungen
- Dichtigkeitsprüfungen von Gasleitungen
- Nebenkosten für ein von allen Mietern benutzbares Schwimmbad
Sehr geehrter Herr Kurzke,
danke für die Liste. Die hilft mir bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung für meine Mieter. Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Ausführungen zu Position 17 – sonstige Betriebskosten – hier noch etwas vertiefen könnten.
Für mich ist nicht so ganz klar, welche Kosten hier unter welchen Voraussetzungen auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Freundliche Grüße
Susanne Rudolf
Hallo Frau Rudolf,
danke für Ihren Kommentar. In Kürze wird hier im Blog ein Artikel zum Thema “Sonstige Betriebskosten” erscheinen. Ich werde Ihnen dann gerne eine kurze E-Mail senden und auch hier in den Kommentaren auf den neuen Artikel verweisen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Frau Rudolf,
wie angekündigt, hier der Artikel zu den sonstigen Betriebskosten. In dem Artikel sind die umlegbaren und die nicht umlegbaren sonstigen Betriebskosten ausgeführt.
Ich hoffe damit konnte ich Ihnen helfen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo,
suche auf diesem Wege jemanden in Berlin der sich meine Betriebskostenabrechnung mal ansieht und mir sagen kann ob diese ok ist was ich nicht annehme, Mit freundlichen Grüßen
M. Richter, bitte in den Bezirken Wedding, Tiergarten, Reinickendorf
Hallo Herr Richter,
suchen Sie am besten nach “Nebenkostenabrechnung prüfen lassen”. Es gibt Dienstleiter, die haben sich darauf spezialisiert Betriebskostenabrechnungen zu prüfen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
In der von mir vermietete Immobilie (3 Wohnungen) wird die Gartenpflege (Grundstück 1079 qm) von mir selbst bewerkstelligt. Diese Kosten, welche ungleich niedriger sind (15 € Std.) als den Kosten einer Gartenbaufirma (ca. 46 €) werden auf die BK. Kosten umgelegt. Ist das korrekt?
Hallo Herr Becker,
grundsätzlich können auch Eigenleistungen des Vermieters über die Nebenkosten abgerechnet werden. Wichtig sind hier ein angemessener Stundensatz und die genaue Protokollierung Ihrer Arbeit.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
meine Frage ist ob der Vermieter die Grundsteuer und die Haftpflicht sowie Gebäudeversicherung nur durch mich und meine Nachbarin teilen muss oder muss auch er seinen Teil bezahlen ? Schließlich nutzt er die unterste Leerstehende ( ohne Mieter ) wohnung hat sie auch teilweise eingerichtet und wenn er aus dem Westen zu seinem Haus kommt schläft er ja auch darin.
Bitte antworten Sie schnell. Danke.
Hallo Nicole,
die Betriebskosten für Leerstand und/oder selbstgenutzte Flächen trägt der Eigentümer.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke, kann ich neben der Haftpflicht- und der Gebäudeversicherung auch eine extra für die zu vermietende Wohneinheit abgeschlossene Rechtsschutzversicherung auf die Betriebskosten umlegen oder gehört das in die Einkommenssteuer?
Mit freundlichen Grüßen
S. Bernhardt
Hallo Herr Bernhardt,
die Rechtsschutzversicherung des Vermieters ist ein Klassiker unten den nicht umlagefähigen Positionen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Mit freundlichen gGrüßen
S.Bernhardt
Sehr geehrter Herr Kurzke,
wir haben von unserem Vermieter ein schreiben zu den neuen Betriebskosten bekommen. Wohnen schon 18 Jahre in diesem Haus jetzt unsere frage sind diese Kosten auf uns umlegbar?
Siehe Anhang Schreiben vom Vermieter.
Mit freundlichen Grüßen
Tannert/Kuwan-Tannert
Hallo Fam. Tannert/Kuwan-Tannert,
leider können wir den Vermieterbrief hier nicht veröffentlichen und diskutieren. Ich kann Ihnen den Tipp geben, dass Sie gezielt nach “neue Nebenkosten umlegen” suchen. Dazu finden Sie viele Quellen die Ihnen gezielt weiterhelfen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
ich möchte mich für Ihre hilfreiche Aufstellung für Betriebskosten herzlich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen aus Neumünster.
Hallo Herr Reimer,
danke für Ihr Feedback. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen konnten.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
letztes Jahr ließ ich Wärmemengenzähler zur Messung der Heizung und des Warmwassers, zur Differenzierung einer Mietwohnung und der von mir bewohnten Wohnung erneuern. Die vorhandenen Messgeräte waren bereits 20 Jahre alt, nicht mehr geeicht und nicht mehr zu verwenden. Ebenso wurden neue Wassermessgeräte zur Verbrauchsmessung von Kalt- und Warmwasser in der Mietwohnung erneuert. Kann ich die Kosten für die neu eingebauten Wasser- und Wärmemengenzähler in der Betriebskostenabrechnung geltend machen? Man sagte mir, 11% der angefallenen Kosten könnten jährlich in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter angerechnet werden.
In der üblichen Literatur kann ich nichts bestätigendes finden.
Mit freundlichen Grüßen,
Hermann Janka
Hallo Herr Janka,
recherchieren Sie nach “Zähleraustausch statt Eichung” und Sie werden sicherlich gute Quellen finden.
Die 11 Prozent die Sie ansprechen sind sicherlich unter “Modernisierung” einzuordnen und haben mit der Betriebskostenabrechnung nichts zu tun.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
in unser Wohnanlage gibt es viele Hundebesitzer, der Kot wird nur sehr selten entsorgt. Unser Vermieter hat jetzt per Aushang angekündigt, das wenn nicht der Kot entsorgt wird, Entsorgt der Vermieter den Kot und legt diese Kosten auf alle Mieter um.
Ist das Rechtens?
Danke Cordula
Hallo Cordula,
ich kann und darf hier nicht Recht und Unrecht bewerten. In der Praxis wird der Vermieter die Entsorgung wohl mit der Gründstückspflege / Reinigung verbinden. Wenn das Problem nicht anders zu lösen ist, sollte die Entsorgung ohnehin im Interesse aller Mieter sein. Dennoch ist es schade, dass sich einige Hundebesitzer nicht selbst um die Hinterlassenschaften kümmern.
Ich denke die (möglichen) Kosten werden sich in Grenzen halten, falls es überhaupt soweit kommt.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
in unserer Wohnanlage fällt ca. alle 2 Jahre eine Reinigung des Abwasserrohrs an, da es durch enge Rohre und wenig Gefälle zu Verstopfungen kommt. Gehören diese Kosten zu den Betriebskosten?
Danke für eine Antwort.
Herzliche Grüße
Ingrid Schmitt
Hallo Frau Schmitt,
solche Positionen sind immer Graubereich. Wenn diese Kosten unter “Sonstige Betriebskosten” im Mietvertrag erfasst sind, würde ich von einer Umlagefähigkeit ausgehen, auch weil die Kosten regelmäßig entstehen. Wenn die Kosten nicht vertraglich vereinbart sind, würde ich eher zur nicht Umlagefähigkeit tendieren.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
Ich habe letztes Jahr ein Haus gekauft mit 9 Mietparteien. Die Mietverträge habe ich übernommen. In keinem steht die Position Hausmeisterdienst drin. Der Hausmeister wurde vom Eigentümer so bezahlt. Die Kosten wurden nicht weitergereicht. Nun möchte ich gerne einen Hausmeisterdienst beauftragen. Darf ich diesen in der Betriebskostenabrechnung weiter berechnen?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau Poser,
wir müssen hier grundsätzlich ein paar Dinge unterscheiden. Oftmals wird vom Hausmeister ja z.B. die Gartenpflege und die Treppenhausreinigung übernommen. Diese Kosten haben Sie in Ihren Verträgen sicherlich vereinbart. Reparaturarbeiten des Hausmeister können Sie ohnehin nicht umlegen. Mit anderen Worten: es bleiben nicht mehr viele Hausmeister-Kosten, die Sie tatsächlich umlegen dürfen (z.B. Prüfung und Wartung der Heizung).
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
wir haben seit März letzen Jahres einen neuen Vermieter. der will nun einen neuen Mietvertrag mit uns abschließen. In diesem neuen Mietvertrag will er nun von uns Nebenkostenzahlungen für Grundsteuer und Gartenpflege haben.In meinem alten Mitvertrag sind diese beiden Punkte nicht aufgeführt. Muß ich diese Punkte nun bezahlen und muß ich den neuen Mietvertrag unterschreiben?
Herzliche Grüße
Kerstin Blank
Hallo Kerstin,
der neue Eigentümer tritt nach BGB in den Mietvertrag als Vermieter ein. Ein neuer Mietvertrag ist nicht notwendig.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Marcel Kurzke,
wir haben gestern eine Vertragliche Ergänzung des bestehenden Mietvertrages erhalten. Darin steht folgendes:
1. Die oben aufgeführten Parteien ergänzen hiermit die im Nutzungsvertrag hinsichtlich der oben genannten Wohnung bereits vereinbarten Betriebskosten (gem. der Betriebskostenverordnung bzw. dem der II. Berechnungsverordnung) um die Betriebskostenart (sonstige Betriebskosten) Wartung der Rauchmelder.
2. Alle weiteren Vertragsbestandteile des Nutzungsvertrages bleiben unverändert.
Ich bin mir bewusst, dass dies wiederkehrende umlagefähige Betriebskosten sind. Weiterhin bin auch bereit diese Ergänzung zu unterschreiben.
Aber folgendes Problem gibt es: In der letzten Abrechnung wurde die Wartung der E-Anlage umgelegt, wogegen ich einen Widerspruch einlegte. Diese Kosten sind nicht gesondert in meinem Mietvertrag aufgelistet. Dem Einspruch wurde statt gegeben.
Meine Frage ist nun, ob die Hausverwaltung auch für die Wartung des E-Anlage so einen Nachtrag verlangen könnte um diese auf mich umzulegen, oder ist mit meiner Unterschrift zu der o.g. Ergänzung auch meine Einwilligung der Umlage zur Wartung der E-Anlage besiegelt?
Ich würde mich sehr freuen von Ihnen zu lesen.
LG Katrin
Hallo Katrin,
wenn Sie eine Ergänzung zum Mietvertrag schließen wollen, können Sie das gerne tun. Verpflichtet sind Sie dazu allerdings nicht.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
als Vermieterin bin ich mit neuen Betriebskosten konfrontiert wie z. B. regelmäßige Dachinspektion und Wartung der Rauchmelder in der Wohnung und im Treppenhaus. Diese sonstigen Beriebskosten stehen nicht im Mietvertrag, weil es sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht gab. Wie ich Sie verstanden habe, kann ich eine Vertragsergänzung aufsetzen, der der Mieter aber nicht zustimmen muss. Da sich die Wohnung in einer verwalteten Anlage mit über 100 Wohnungen befindet, habe ich keinen Einfluss auf diese Kosten. Muss ich diese als Vermieterin also selbst übernehmen, wenn der Mieter der Vertragsergänzung nicht zustimmt?
Über eine Antwort würde ich mich freuen!
Viele Grüße
Ursula Krifft
Hallo Frau Krifft,
tatsächlich können Sie nur die Betriebskosten umlegen, deren Umlage Sie mit Ihrem Mieter vereinbart haben. Wenn die WEG andere / mehr Kosten verursacht, tragen Sie diese als Eigentümerin, richtig.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
Dürfen in der Abrechnung Posten wie Malerarbeiten, Betonarbeit/Bürgschaft oder Terrassensanierung aufgeführt werden wenn dies im Mietvertrag nicht vereinbart ist?
VG Priyanka W.
Hallo Priyanka,
alle genannten Kosten zählen grundsätzlich nicht zu den umlegbaren Betriebskosten. Schauen Sie dazu am besten in die Betriebskostenverordnung.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Priyanka,
alle genannten Kosten zählen nach der Betriebskostenverordnung grundsätzlich nicht zu den umlegbaren Betriebskosten.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
mein Vermieter hat mir in der Abrechnung für 2014 auch eine wesentlich höhere Grundsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 nachbelastet. Ist das eigentlich nach dem Gesetz machbar oder sind diese Kosten verjährt?
Hallo Herr Gottwald,
es kommt darauf an, wie diese höheren Kosten entstanden sind, z.B. aus Unkenntnis (Wir legen einfach mal X Euro um) oder unverschuldet. Nur im zweiten Fall ist an eine nachträgliche Umlage zu denken.
Bitte lasse Sie sich bei Bedarf dazu rechtlich beraten.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
ich habe folgende Frage, wir haben unser Haus im Oktober 2005 an unsere Tochter abgegeben.
Im Überlassungsvertrag steht folgender Satz: Der Erwerber räumt den Eltern ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebzeit ein.
Nun unsere Frage, wie wirkt sich das finanziell aus? Sind Zahlungen wie Essenkehrer, Grundsteuer, Wasser, Licht,Heizkosten usw. rechtens.
Über eine Antwort würden wir uns freuen.
Herzliche Grüsse
Eberhard Richter
Hallo Richter,
danke für Ihren Beitrag. Leider weiss ich nicht, was Sie wie beim Erwerb vereinbart haben bzw. was Sie sich zur Zahlung der Nebenkosten überlegt hatten.
Im Zweifel bliebt Ihnen nur, die Vereinbarung anwaltlich prüfen zu lassen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Frage:
1. Hausmeisterkosten
2. Reparaturkosten
3. Ungezieferbekämpfung (Tauben verjagen)
4. Verwaltungskosten
5. Silvesterreinigung
gehört das in die Betriebskostenabrechnung. Nach Verordnung denke ich nicht.
Wir sind ein Mehrfamilienhaus von drei Etagen pro Eingang, und auf unserer Str. etwa 130 Mieter
Hallo Herr Borngraeber,
danke für Ihre Beitrag. Der Artikel oben beschreibt bereits viele Ihrer genannten Kosten als nicht umlagefähig.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
ich habe kürzlich die Hausverwaltung für eine kleine Hauseinheit übernommen. Bei der Prüfung der Unterlagen stellten sich mir folgende Fragen:
a) im Haus (4 Whg) befinden sich 30 elekt. Heizkostenverteiler. Die Mietgebühr, die dafür von der ISTA in einer Mietrechnung/Wartungsrechnung erhoben wird, ist diese umlagefähig? Dies sind doch Kosten, die zur Berechnung der Heizkosten anfallen, oder wie sehen Sie das?
b) eine weitere Servicerechnung der ISTA über Liegenschaftsgebühr, Ablese-/Terminbenachrichtigung, Fahrt- und Versandkostenanteil, Ermittlung Werte Elek. Heizkostenverteiler, Ermitttlung Werte Warmwasserzähler müsste m. E. auch umlagefähig sein, oder nicht?
Sehr freue ich mich über eine weiterführende Antwort.
Mit bestem Dank im voraus
M. Knievel
Hallo Frau Knievel,
danke für Ihr Interesse und Ihren Kommentar. Ich würde an Ihrer Stelle bei de Ista die Umlagefähigkeit erfragen. Ich kann Sie zu Ihren Tagesgeschäft leider nicht beraten. Aber bei der Ista kommen Sie mit Sicherheit weiter.
Viele Grüße
Marcel Kurzke