Über die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) zu erstellen, § 24 Abs. 6 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wer das Protokoll anzufertigen hat, steht zwar nicht im Gesetz. In der Praxis erfolgt dies jedoch regelmäßig durch den Verwalter (und ist auch meistens im Verwaltervertrag ausdrücklich so geregelt), auch wenn die Versammlung diese Aufgabe durch Beschluss einem anderen Teilnehmer (als Protokollführer) übertragen kann. Mit dem Protokoll wird bezweckt, Inhalt und Zustande- bzw. Nichtzustandekommen der Beschlüsse zu dokumentieren.
Diese Formalien gelten für das Protokoll
Das schriftlich zu erstellende Protokoll ist vom Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben, § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG. Das gilt aber für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur, soweit sie auch tatsächlich an der Eigentümerversammlung teilgenommen haben. Im besonderen Einzelfall ist für die Unterschriften eine notarielle Beglaubigung erforderlich, etwa wenn der Verwalter seine Bestellung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen muss, § 29 Grundbuchordnung (GBO).
Welchen Inhalt das Protokoll haben muss
Im Einzelnen sollte das schriftliche Protokoll Folgendes enthalten:
- Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft
- Versammlungsort sowie Uhrzeit von Beginn und Ende der Versammlung
- Benennung der für die Verwaltung erschienenden Personen und des Beirats, des Protokollführers und etwaig anwesender Gäste
- Anzahl der insgesamt vertretenen Stimmen (als Nachweis für die Beschlussfähigkeit der Versammlung, ggf. auch durch die Teilnehmerliste)
- Tagesordnungspunkte (TOP) einschließlich Beschlussanträgen und Abstimmungsergebnissen
Der Inhalt kann in Form eines Ablauf- oder Beschlussprotokoll dargestellt werden. Während im Ablaufprotokoll die in der vorausgegangenen Diskussion erfolgten Argumente und Hinweise möglichst ausführlich wiedergeben werden, beschränkt sich das Beschlussprotokoll auf die Beschlussanträge nebst den dazu ergangenen Abstimmungsergebnissen zu den jeweiligen TOP. In der Praxis empfiehlt sich das Beschlussprotokoll, wobei die Beschlussanträge allerdings sorgfältig und eindeutig verständlich für die Eigentümerversammlung vorbereitet sein sollten. Wichtig ist, dass im Protokoll neben den zustande gekommenen Beschlüssen auch die nicht zustande gekommen Beschlüsse aufgenommen werden, also die betreffenden Beschlussanträge nebst dem zugehörigen negativen Abstimmungsergebnis.
Um ausufernden Diskussionen mit entsprechend lange dauernden Versammlungen vorzubeugen, kann der Verwalter die in der Versammlungseinladung genannten TOP mit einer Vorbemerkung versehen, in der die wichtigsten Argumente und Hinweise bereits im Vorfeld zusammengefasst wurden.
Bis wann das Protokoll vorliegen muss
Eine gesetzlich bestimmte Frist, bis wann das schriftliche Protokoll der Eigentümerversammlung vorliegen muss, existiert zwar nicht. Trotzdem muss das Protokoll so rechtzeitig erstellt werden, dass die Eigentümer eine Woche vor Ablauf der nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG geltenden einmonatigen Anfechtungsfrist für Beschlüsse das Protokoll zur Kenntnis nehmen können (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOLG, Beschluss vom 11.04.1990, Az.: 2 Z 35/90). Erstellt der Verwalter das Protokoll nicht rechtzeitig, läuft er Gefahr, sich wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung etwaigen Schadensersatzansprüchen auszusetzen.
In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG haben die Eigentümer lediglich ein Einsichtsrecht in das Protokoll. Zahlreiche Gemeinschaftsordnungen und insbesondere auch die Verwalterverträge sehen jedoch vor, dass der Verwalter das Protokoll den Eigentümern zuzusenden hat. Hier muss das Protokoll den Eigentümern dann auch eine Woche vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist zugegangen sein.
Fehler im Protokoll: Wann Berichtigungsansprüche bestehen
Das Protokoll der Eigentümerversammlung ist zu berichtigen bei
- Verletzungen des Persönlichkeitsrecht eines Eigentümers
- solchen Inhalten in der Niederschrift, die keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts lassen sich bereits durch sachliche Ausführungen vermeiden. Dagegen liegt keine ordnungsgemäße Verwaltung vor, wenn Beschlüsse falsch, unvollständig oder überhaupt nicht wiedergegeben sind (BayObLG, Beschluss vom 21.02.1991, Az.: 2 Z BR 2/91). Umstritten ist, ob der Protokollberichtigungsantrag ebenfalls der einmonatigen Anfechtungsfrist für Beschlüsse unterliegt. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollten Eigentümer diesen Antrag binnen der Ein-Monats-Frist stellen.
Protokollierung eines Beschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzung?
Manchmal stellt sich die Frage, ob ein Beschluss nur dann wirksam ist, wenn er auch im Protokoll der Eigentümerversammlung zutreffend erfasst wurde. Grundsätzlich ist es für die Wirksamkeit eines Beschlusses jedoch unerheblich, ob er korrekt protokolliert wurde. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Teilungserklärung vorsieht, dass ein Beschluss in der Niederschrift ordnungsgemäß protokolliert und diese von zwei Wohnungseigentümern unterzeichnet werden muss. Wird dagegen verstoßen, ist der Beschluss anfechtbar (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.07.1996, AZ.: V ZB 2/97).
Hallo!
Ich hätte da mal eine Frage: wir beabsichtigen innerhalb einer Zwangsvollstreckung eine Wohnung zu erwerben. Ist es rechtlich möglich, dass wir vorab die Protokolle der WEG der letzen zwei, drei Jahre einsehen können?
Vielen Dank!
Hallo Jarno,
ich kann mir gut Vorstellen, dass die Protokolle dem Gutachten beiliegen. Hier sollten Sie einfach mal nachfragen / nachsehen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Oh, das ging aber schnell mit der Rückmeldung, vielen Dank. Im Amtsgericht war ich schon, um mir das Gutachten und das Grundbuch anzuschauen, da waren leider keine Protokolle dabei.
Guten Tag Herr Kurzke!
Unser Verwalter hat gemäß Teilungsvertrag das Recht einen Hausmeister oder Hausbesorger einzustellen. So hat er vor fünf Jahren einen Miteigentümer eingestellt, allerdings im Namen der WEG. Nun mußte ich bei Querelen wegen der Nutzung elektrisch absolut unsicherer Außensteckdosen durch den Hausbesorger feststellen, daß der zwar bei der BVG angemeldet ist aber die Auflagen des Arbeitsschutzgesetzes in keinster Weise erfüllt werden. Die Verwaltung kannte die Vorgaben überhaupt nicht und gab an schon 40 Jahre lang so zu handeln. Auch ist der Arbeitsvertrag höchst fragwürdig formuliert: “Das Aufgabengebiet wurde dem Unterzeichneten mündlich bekannt gegeben!” Das ist doch ein grober Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung. Kein Eigentümer war über die möglichen Folgen informiert. Erleidet unser Hausbesorger jetzt einen Arbeitsunfall, der ja durchaus weitreichende finazielle Folge nach sich ziehen kann, wird die BVG uns als WEG versuchen in Regreß zu nehmen. Mir wurde dieser Umstand erst drei Tage vor der Eigentümerversammlung bekannt. Dieser Sachverhalt war wegen der Kürze der Zeit natürlich keinem der anderen 29 Eigentümer bekannt und die Folgen wurden im Verlauf der Diskussion vom Verwalter heruntergespielt und so wurde gegen meine Stimme beschlossen diesen Zustand noch ein weiteres Jahr zu dulden. Was sagen Sie dazu? Wie soll ich mich verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Wache
Hallo Herr Wache,
besten Dank für Ihren tollen Kommentar. Ich darf Sie leider nicht zu Ihrem Einzelfall beraten. Ich würde Ihnen gerne helfen, kann Sie aber alleine aus Haftungsgründen nur an einen Rechtsanwalt für WEG-Recht verweisen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke!
Besten Dank für die schnelle Antwort. Da muß ich wohl zwischen den Zeilen lesen, aber der Hinweis auf einen Anwalt für WEG-Recht ist ja wohl ein Wink mit dem Zaunpfahl. Ich habe mir mal das Berufsbild des Immobilienfachwirtes angeschaut, sehr interessant und vielfältig. Wenn ich da sehe was sich für Amateuere auf dem Gebiet der Verwaltung tummeln.
Weiterhin gutes Gelingen in Ihrem Aufgabenbereich.
Siegfried Wache
Hallo Hr. Kurzke,
dürfen in einem Protokoll zur Eigentümerversammlung zu einem bestimmten TOP die Namen der jeweiligen Eigentümer stehen?
Zur Ergänzung: die Namen des entsprechenden Abstimmungsergebnisses meinte ich (dafür/dagegen/Enthaltungen).
Vielen Dank!
Hallo Maestro,
ja die Namen dürfen bei der Beschlussabstimmung mit erwähnt sein.
Jedoch kann auch eine geheime Wahl beschlossen werden, dann dürfen die Namen natürlich nicht im Protokoll erwähnt werden. Die Abstimmung mit Namen finde ich persönlich sehr transparent.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
hat man auch Berichtigungsrecht des Protokolls, wenn üble Nachrede nach § 186 StGB (D) in dem Protokoll geäußert wurde? Es geht um eine Missachtung und herabwürdigende Äußerung, die somit auch über das Protokoll verbreitet wurde. Wie muss man das vorgehen? Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Hallo Helga,
danke für Ihre Beitrag. Wir sind keine Rechtsanwälte und können Ihnen hier leider keinen Tipp geben. Alleine schon aus dem Grund, dass ich Ihnen nicht sagen kann, wo die s.g. “üble Nachrede” beginnt. Bitte holen Sie sich am besten einen rechtlichen Rat ein.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Guten Tag Herr Kurzke,
eine Miteigentümerin verweigert einen Teil der Zahlung der Vorjahresabrechnung 2012. Dies habe ich im Protokoll so vermerkt.
Jetzt verlangt sie die Ergänzung, dass sie die Zahlung mit der nächsten Abrechnung 2013 leisten wird, sofern sich die Abrechnung ihrer Erwartung entsprechend verändert hat. Kann sie diesen Nachtrag verlangen?
Es geht hier um eine sehr hohen Warmwasserpreis der durch die Einstellung der Zirkulationspumpe zustande kam und inzwischen mehrfach durch die abrechnende Firma als korrekt bestätigt wurde. Somit wurde der Abrechnung 2012 nun von den anderen Eigentümern vollständig anerkannt. Damit ist sie grundsätzlich ja sofort mit dem Gesamtbetrag fällig.
Des weiteren hatte sie bei der Versammlung ausgesagt, bei jeder Heizungswartung anwesend gewesen zu sein und die Einstellungen mit überprüft zu haben. Dies habe ich ebenfalls zu Protokoll gegeben zu diesem TOP mit dem Vermerk “Anmerkung”. Das möchte sie nun gestrichen haben, es wäre eine “persönliche Anmerkung”. Ist das korrekt?
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.
Vielen Dank vorab!
Viele Grüße,
Diana N.
Hallo Herr Kurzke,
in der Eigentümerversammlung ergreife ich als Beiratvorsitzender das Wort und gebe explizit bekannt, dass ich Wert darauf lege, dass folgender Wortlaut “…..” im Protokoll aufscheint. Der Versammlungsleiter stimmt zu. Im Rahmen des weiteren Verlaufs lege ich mein Mandat im Beirat nieder.
Was empfehlen Sie, wenn das Protokoll dann als reines Beschlußprotokoll zugestellt wird und der Wortlaut nicht aufscheint. Habe ich für das Protokoll noch ein Miwirkungsrecht, auch wenn ich nach der Versammlung nicht mehr im Beirat bin?
Ich beabsichtige, mich anwaltschaftlich vertreten zu lassen.
MfG, K. Weiß
Hallo Herr Weiß,
danke für Ihren Kommentar. Ohne den Sachlage von A bis Z zu kenne, wage ich hier keine Einschätzung. Ich würde Ihnen auch empfehlen, dass Sie einen Rechtsanwalt auf die Sache schauen lassen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
habe die Beiträge aufmerksam durch gelesen, vielleicht habe ich auch ein anliegen das sie vielleicht beantworten möchten/dürfen wär mir sehr geholfen.
Jemand möchte eine Eigentumswohnung kaufen, das ihm angebotene Wohnung gefällt ihm/ihr, er/sie hat aber noch bedenken hinsichtlich eventuell in der Zukunft auf ihn zukommender Reparaturen und Sanierung.
Derjenige möchte auch wissen ob Streitigkeiten mit Nachbarn (Maschendrahtzaun) vorliegen. Meine frage jetzt, welche unterlagen hierzu zurate ziehen kann und wo er/sie weitere Informationen erhalten, vielen dank im voraus.
Hallo Herr Aksoy,
ich würden den Interessenten die letzen Protokolle der Eigentümerversammlungen zeigen. Ggf. wurde auf Versammlungen über Streitigkeiten mit dem Nachbarn gesprochen und dazu ein Beschluss gefasst.
Auch können Sie den Interessenten an die Haus- bzw. WEG-Verwaltung oder an den Nachbarn verweisen, um dort Erkundigungen einzuholen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo, Herr Kurzke
Wir haben ständig Ärger mit unserem Hausverwalter, nun hatten wir am 03.08.14 eine ETV, bis heute haben wir jedoch kein Protokoll erhalten. Was können wir tun?
Muss der Verwalter mir eines schicken, wenn ich ihn auffordere?
Mit freundlichen Grüßen
Siglinde Sanchez
Hallo Frau Sanchez,
danke für Ihren Beitrag. Wie Sie im Artikel gelesen haben, ist der Verwalter zur Einsichtgewährung verpflichtet, damit Sie nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Möglichkeit zur Anfechtung haben. Weisen Sie Ihren Verwalter auf seine Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz hin.
Ein guter Verwalter wird aber auch immer das Protokoll an die Eigentümer versenden.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke
auch ich habe noch zwei Fragen.
In unserer WEG bin ich im Verwaltungsbeirat. Jetzt habe wir exakt 14 Tage vor der ETV die Einladung erhalten.
1) Muß die Verwalterin mit mir vor der Versammlung die Abrechnungen und den Haushaltsplan für das nächste Jahr durchgehen? Oder kann Sie das nur. (Letztes Jahr haben wir es gemacht, dieses Jahr noch nicht)
2) In Top 3 bei der Einladung steht: Unter Top 3 können keine Beschlüsse gefasst werden, da diese anfechtbar sind.
Hier hätte ich z.B einen Pkt. (Parksituation in der Tiefgarage) anzusprechen und zu beschließen. Oder wann muß ich diesen Pkt. vorbringen damit er wirksam und korrekt beschlossen werden kann.
Robert Haller
Hallo Herr Haller,
ich kann Ihnen aus unserer täglich Arbeit berichten, dass eine Abrechnung zuvor mit dem Beirat abgestimmt wird, damit es auf der Versammlung zu keinen bösen Überraschungen kommt und die Verwaltung ggf. nachbessern muss.
Wenn Sie einen nicht anfechtbaren Beschluss fassen wollen, muss der Punkt in der Einladung genannt sein. Für Einzelheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Guten Tag Herr Kurzke,
den Beitrag von Frau Sanchez bzw. Ihren Kommentar möchte ich noch einmal aufgreifen, da unser Verwalter der Meinung ist, er bräuchte den Eigentümern das Protokoll nicht, in Kopie, aushändigen. Aber nur so kann ein Eigentümer eine lückenlose Historie seines Objektes erhalten, welche nicht ganz unbedeutend bei einem Verkauf sein wird/kann.
Wenn ich Ihren Artikel doch richtig verstehe, so ist der Verwalter doch nur verpflichtet, das Protokoll rechtzeitig zu erstellen. Er ist jedoch nicht verpflichtet jedem Eigentümer eine Abschrift/Kopie zu übersenden. Es reicht also aus, wenn das Protokoll termingerecht erstellt wird und in seinen Büroräumen zur Einsicht vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Verhülsdonk
Hallo Herr Verhülsdonk,
in der Tag schreibt das Gesetz nicht den Versand vor. In der Praxis ist der Versand aber etabliert und nicht wegzudenken. Die Frage ist, wollen Sie mit einem Verwalter zusammenarbeiten, der Ihnen nicht mal das Protokoll der Versammlung zusendet und Sie stattdessen umständlich ins Büro einlädt?
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo, Herr Kurzke
nach Ihrer Antwort habe ich unseren Hausverwalter angeschrieben und aufgefordert uns Eigentümern das Protokoll der ETV zu zusenden, ebenso habe ich als Beirat um eine aktuelle Eigentümerliste gebeten, da einige Eigentümerwechsel statt gefunden haben.
Ich habe nicht einmal eine Antwort erhalten. Und nun?
Mit freundlichen Grüßen
Siglinde Sanchez
Hallo Frau Sanchez,
ich denke, Sie sollten darüber nachdenken, sich von diesem Verwalter zu trennen. Auch wenn nur die Einsicht gewährt werden muss, sollte eine Übersendung des Protokolls per E-Mail oder per Post zum absoluten Minimum der Verwalterarbeit gehören. So handhaben wir das in der Praxis und dieses vorgehen ist mir von anderen Hausverwaltungen bekannt und marktüblich.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Auf der letzten ETV haben wir einen Beschluss gefasst, daß für kl. Reperaturarbeiten für den Hausmeister übers Jahr ein Betrag von 1500 € zur Verfügung gestellt wird. Schnell war abzusehen, daß dies nicht reichen würde. Nun wurde seitens des Hausmeisters ein entsprechender Nachtragshaushalt von 3000 € schriftlich formuliert, damit seine schon längst gemachten Arbeiten von der Hausverwaltung bezahlt werden. Es sind 10 ET, davon haben 9 diesem Schriftsatz mit ihrer Unterschrift zugestimmt. Einer wollte nicht. Was ist hier eigentlich für eine Mehrheit von Unterschriften nötig.Muß dies auf der Bsis eines Umlaufbeschlusses erfolgen?, denn dann müßten glaube ich alle 10 zustimmen. Oder gibt es da auch andere Handhabungen oder Verfahrenswege?
Sonst müßte der gute Mann noch bis ins neue Jahr auf sein Geld warten!
Für eine Antwort wäre ich sehr Dankbar und bedanke mich schon mal im vorraus.
Mit besten Grüßen,
Siggi Walter
Hallo Herr Walter,
in der Regel fasst man für die laufende Instandhaltung keinen Beschluss und setzt ohne besonderen Grund auch kein Limit. Durch den Beschluss haben Sie sich jetzt selbst “gegeißelt”. Sie brauchen einen neuen Beschluss für eine Änderung. Eine einfache Mehrheit sollte hier vollkommen ausreichend sein. Wenn Sie diese Änderung allerdings durch einen Umlaufbeschluss umsetzen wollen, dann brauchen Sie für diesen wiederum die Allstimmigkeit (alle Eigentümer müssen zustimmen). Die Alternative wäre eine außerordentliche Eigentümerversammlung, bei der Sie wieder “normal” abstimmen könnten.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Hallo Herr Kurzke,
haben Sie Herzlichen Dank für Ihre Aufklärung. Dann werde ich unserer Verwaltung mitteilen, daß es nicht nötig ist, dies durch einen Umlaufbeschluss machen zu müssen. Sondern es genügt die Zustimmung der ET welche durch ihre Unterschrift dem Schriftstück auf Änderung und Erhöhung des neuen Betrages Genüge getan ist.
Haben Sie nochmal lieben Dank.
Mit besten Grüßen, Siggi Walter
PS. werde Sie weiter empfehlen.
Hallo Herr Walter,
ich denke wir haben uns missverstanden. Wenn der Beschluss durch einen Umlaufbeschluss gefasst werden soll, müssen alle Eigentümer zustimmen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
wir sind Eigentümer in einer 11-Parteien Wohnanlage.
Die anderen Eigentümer und die Hausverwaltung haben uns schon des öfteren mit ihren Ansichten/Beschlüssen derart verärgert, dass wir nicht mehr mit denen reden.
Jetzt soll eine Eigentümerversammlung in der Wohnung einer Eigentümerin stattfinden.
Das AG Büdingen (Az: 2 C 359/12) hat entschieden, dass, wenn der obige Sachverhalt vorliegt, die private Wohnung eines Verwalters nicht zu den “zumutbaren Orten” für eine ET-Versammlung zählt.
Was würden Sie zu der Privatwohnung einer Eigentümerin meinen?
Danke für Ihre kurze Meinung.
Freundliche Grüße
O. Bröll
Hallo Herr Bröll,
ich denke vor allem, dass es trotz aller Konflikte nicht zielführend ist, immer weiter in die Details zu gehen und neue Streitpunkte zu eröffnen. Das richtet sich überhaupt nicht gegen Sie, sondern soll als allgemeiner Ansatz verstanden werden. Sie leben alle zusammen im einem Haus oder sitzen zumindest im gemeinsamen Boot der Eigentümergemeinschaft. Ich kann immer nur dazu raten, einen Schritt aufeinander zu zugehen anstatt sich immer weiter zu entfernen und die Fronten verhärten zu lassen. Schonen Sie Ihre Nerven.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Guten Tag,
nur eine kurze Frage: Wie lange müssen Protokolle von Eigentümerversammlungen / Beiratsversammlungen von der Verwaltung /Beirat aufgehoben werden?
Habe ich als Eigentümer ein Recht zur Einsicht in den Arbeitsvertrag des Hausmeisters? (Wir vermuten nämlich, es gibt keinen…) – Die Anlage hat 69 Wohneinheiten.
Freundlicher Gruss vom verregneten Bodensee
Alexander Kopp
Hallo Herr Kopp,
wenn Sie in diese Richtung recherchieren, finden Sie gute Quellen. Komplexere Ausführungen würden hier den Rahmen eines Kommentars sprengen.
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
wenn en Hausverwalter nachweislich (durch mehrere Teilnehmer) Sachen ins Protokoll der Eigentümerversammlung schreibt die nicht beschlossen wurden, ist dieses Protokoll dann rechtens? Ist es berechtigt das der Hausverwalter Sachen ins Protokoll schreibt und dann nach Fristversäumnis dies als Auftrag sieht?
Wir haben auf unserem Privatgrund eine Hecke. Dies ist eine spezielle Hecke die auch besonders behandelt werden muss. Wir hatten erst vor kurzem eine Eigentümerversammlung bei der auch die Hausmeistertätigkeiten besprochen wurde. Hier ging es dann ums Rasen mähen und die Sickergruben zu mähen, mehr wurde nicht besprochen. Jetzt hat aber der Hausverwalter ins Protokoll geschrieben das die Hausmeistertätigkeiten auch für`s Hecken schneiden gilt.
Natürlich dachten wir das sind die Hecken auf den Allgemeinflächen und nicht die privaten Hecken der Gartenbesitzer, denn das war bei der Eigentümerversammlung nie ein Thema.
Jetzt hat uns der Hausmeister unsere Hecke (Glanzmispel), die wir mit 150 cm aufgrund von Sichtschutz bestellt und auch teuer € 2380 bezahlt haben auf 105 cm und das nicht einmal fachgerecht gestutzt. Hätten wir Hecken mit einer Höhe von 105 cm gewünscht hätten uns diese € 700,00 gekostet.
Was können wir hier Ihrer Meinung nach machen?!
Mit freundlichen Grüßen
Ruck Christoph
Hallo Herr Ruck,
ich verweise hier einfach auf den Auszug oben: “Das schriftlich zu erstellende Protokoll ist vom Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben, § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG.”.
Daraus leitet sich dann z.B. die Frage ab, warum die Unterschriften erfolgten oder auch nicht erfolgten?
Viele Grüße
Marcel Kurzke
Sehr geehrter Herr Kurzke,
ist es ausreichend, wenn die Verwaltung das Beschluss-Protokoll der jährlichen Eigentümerversammlung per Mail den Eigentümern zuschickt oder ist hier zwingend vorgeschrieben, dies auf dem Postweg zuzusenden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückantwort
Mit freundlichen Grüßen
K. Weder
Hallo Frau Weder,
wenn die Teilungserklärung nichts anderes regelt, haben die Eigentümer ein Einsichtsrecht, siehe § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG.
Viele Grüße
Marel Kurzke