Für die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist das monatliche Hausgeld ein wichtiger Posten, der sich auf ihre Kalkulation der Rendite und / oder der Finanzierung der Eigentumswohnung auswirkt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich das Hausgeld erhöht. Mancher Eigentümer fragt sich daher, wofür er eigentlich zahlt und woraus sich das Hausgeld zusammensetzt. Hat ein Eigentümer seine Wohnung vermietet, möchte er erst recht wissen, welche Positionen des Hausgeldes er auf seinen Mieter abwälzen kann. In diesen Fällen helfen Ihnen die beiden Checklisten, die in diesem Artikel enthalten sind.
Was Hausgeld bedeutet: Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Eigentümern verpflichtet, die
- Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
- die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums
nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen, § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Diese Lasten und Kosten werden allgemein als Hausgeld bezeichnet.
Das Hausgeld bezieht sich also ausschließlich auf das Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für das Sondereigentum (Eigentumswohnung) fallen nicht darunter.
Für die Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes spielt es keine Rolle, ob ein Wohnungseigentümer die gemeinschaftlichen Einrichtungen tatsächlich nutzt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Eigentümer die Möglichkeit hat, diese Einrichtungen zu nutzen. Daher ist das Hausgeld auch zu zahlen, wenn ein Wohnungseigentümer bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen erst gar nicht nutzt oder seine Wohnung leer steht.
Die Höhe des monatlichen Hausgeldes für jeden Wohnungseigentümer richtet sich nach dem vom Verwalter für jedes Jahr neu aufzustellenden Wirtschaftsplan und den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen. Der Wirtschaftsplan ist eine Prognose der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im folgenden Wirtschaftsjahr, über den die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschließen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres muss der Verwalter über das Hausgeld abrechnen, wobei sich aus den Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung ergeben kann.
Aus dem Wirtschaftsplan ergibt sich auch, wann das Hausgeld fällig ist, also zu zahlen ist. Das ist regelmäßig für jeden Monat der Fall.
Wofür Eigentümer im Einzelnen zahlen: Wie sich das Hausgeld zusammensetzt
Das Hausgeld setzt sich aus zwei Bereichen zusammen, was speziell für vermietende Wohnungseigentümer von erheblicher Bedeutung ist.
Der erste Bereich des Hausgeldes betrifft als Unterfall der Lasten und Kosten die sogenannten Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrVK) aufgeführt sind. Zu den Betriebskosten gehören auch die gemeinschaftlichen Kosten für Heizung und Warmwasser. Diese Kosten werden aber nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) abgerechnet. Das geschieht regelmäßig durch sogenannte Energiedienstleister. Die vom Dienstleister erstellte Heizkosten- und Warmwasserabrechnung ist der Hausgeldabrechnung des Verwalters beigefügt. Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnung vermietet haben, können die gesamten Betriebskosten auf ihren Mieter umlegen, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist.
Demgegenüber verhält sich der zweite Bereich über diejenigen weiteren Lasten und Kosten, die keine Betriebskosten nach der BetrVK darstellen und daher von jedem Wohnungseigentümer selber zu tragen sind, egal ob die Eigentumswohnung vermietet ist oder nicht. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie den Verwaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum.
Checkliste 1: Betriebskosten
Die folgende Checkliste beinhaltet die insgesamt 17 möglichen Betriebskostenarten. Alle diese Kostenarten können zwar, müssen aber nicht Bestandteil Ihres Hausgeldes sein. Welche Kostenarten im konkreten Einzelfall im Hausgeld enthalten sind, lässt sich dadurch ermitteln, dass Sie die Checkliste mit der letzten Hausgeldabrechnung abgleichen.
Fallen folgende Betriebskosten an? | Ja | Nein |
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, wie etwa Grundsteuern und Anliegerbeiträge? | ||
Kosten der gemeinschaftlichen Wasserversorgung? | ||
Kosten der Entwässerung des Gemeinschaftseigentums, also Immobilie und Grundstück? | ||
Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung? | ||
Kosten des gemeinschaftlichen Aufzugs? | ||
Kosten der Straßenreinigung und der Entleerung der gemeinschaftlich genutzten Mülltonnen? | ||
Kosten der Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie etwa Flure, Treppen, Keller, Speicher, Waschküche? | ||
Kosten der Gartenpflege? | ||
Kosten der Außenbeleuchtung und der gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteile? | ||
Kosten der Schornsteinreinigung? | ||
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen? | ||
Kosten des Hausmeisters? | ||
Kosten des gemeinschaftlichen Fernsehempfangs? | ||
Kosten von gemeinschaftlich nutzbaren Waschmaschinen und Trocknern? | ||
Sonstige Betriebskosten, die von der vorstehenden Liste nicht erfasst sind, wie etwa für gemeinschaftliche Feuerlöscher, Kinderspielplätze, Nutzung des hauseigenen Schwimmbads? |
Ihr Hausgeld enthält alle Kostenarten, bei denen Sie in der Checkliste ein Ja angekreuzt haben. Haben Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet, können Sie diese Kosten grundsätzlich auf Ihren Mieter abwälzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter durch den Mietvertrag zur Übernahme der Betriebskosten verpflichtet ist. Bei der Umlage der Kosten der Gartenpflege, des Hausmeisters und den sonstigen Betriebskosten gelten für Vermieter jedoch Besonderheiten.
Checkliste 2: Weitere Kosten und Lasten
Die nachstehende Checkliste verhält sich über die weiteren Kosten und Lasten, die die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie die Verwaltungskosten für das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Auch hier können die in der Checkliste aufgeführten Kostenarten in Ihrem Hausgeld enthalten sein, müssen dies aber nicht. Welche dieser Kostenarten konkret in Ihrem Hausgeld enthalten sind, können Sie ebenfalls dadurch feststellen, dass Sie die Checkliste mit der letzten Hausgeldabrechnung abgleichen.
Fallen folgende weitere Kosten und Lasten an? | Ja | Nein |
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten des Gemeinschaftseigentums? | ||
Zahlungen zur Instandhaltungsrückstellung? | ||
Kosten von Vorratskäufen, etwa für Heizöl? | ||
Verwaltungskosten, etwa Verwalterhonorar, Schreibauslagen des Verwalters, Porto usw.? | ||
Kosten für Durchführung von Eigentümerversammlungen? | ||
Aufwandsentschädigungen für den Verwaltungsbeirat? | ||
Kosten für die externe Überprüfung der Jahresabrechnung, etwa durch einen Wirtschaftsprüfer? | ||
Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für Prozesse der Eigentümergemeinschaft? | ||
Kosten einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums? |
Ihr Hausgeld beinhaltet auch die weiten Kosten und Lasten, bei denen Sie mit Ja geantwortet haben. Diese Kosten sind selbst dann von Ihnen zu tragen, wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet haben.
Hausgeld: Worauf Vermieter von Eigentumswohnungen unbedingt achten sollten
Vermietet ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft seine Wohnung an einen Mieter, sind folgende Punkte beim Hausgeld besonders wichtig:
- Die Hausgeldabrechnung des Verwalters sollte so gegliedert sein, dass sie Grundlage für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber seinem Mieter sein kann. Dazu gehört auch, dass bei den Kosten der Gartenpflege und des Hausmeisters zwischen Betriebskosten sowie weiteren Kosten und Lasten differenziert wird. So gehört etwa die Erneuerung von Pflanzen durch den Gärtner und das Kehren der Grundstücksflächen durch den Hausmeister zu den auf Mieter abwälzbaren Betriebskosten. Demgegenüber zählt die Anschaffung eines Rasenmähers oder eine Reparaturarbeit des Hausmeisters zu den weiteren Kosten und Lasten, so dass diese nicht auf Mieter umgelegt werden können.
- Der Vermieter sollte im Mietvertrag mit seinem Mieter die Kostenschlüssel aus der Hausgeldabrechnung vereinbaren, also insbesondere Miteigentumsanteile. Andernfalls sind für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter umständliche Umrechnungen erforderlich.
- Die „sonstigen Betriebskosten“ muss der Vermieter – im Gegensatz zu den anderen Betriebskostenarten – im Mietvertrag mit seinem Mieter genau bezeichnen. Geschieht das nicht, braucht der Mieter die „sonstigen Betriebskosten“ nicht zu zahlen.
- Die im Hausgeld nicht enthaltene Grundsteuer wird vom Wohnungseigentümer unmittelbar an die Gemeinde gezahlt, kann aber auf den Mieter der betreffenden Eigentumswohnung umgelegt werden.