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Kündigung der Hausverwaltung und deren Abberufung

Die Eigentümergemeinschaft bzw. der Eigentümer einer Immobilie haben in Ausnahmefällen das Recht den Verwalter bzw. die Hausverwaltung zu kündigen, wenn durch diese grobe Fehler begangen wurden bzw. ein wichtiger Grund vorliegt.

Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung und Abberufung des Verwalters grundsätzlich zwei unterschiedliche Dinge sind.

  • Mit der Abberufung ist die Hausverwaltung nicht mehr berechtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig zu werden.
  • Mit der Kündigung wird das Vertragsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter beendet.

Einer Abberufung des Verwalters und gleichzeitiger Kündigung des Verwalterdienstvertrages bedarf es nicht, wenn die Verwalterbestellung und der Verwalterdienstvertrag aufgrund der konkreten zeitlichen Befristung durch Zeitablauf beendet wurden. Mehr zur Vertragslaufzeit für Hausverwalterverträge.

Bestellung für einen bestimmten Zeitraum

Wurde der Verwalter auf bestimmte Zeit bestellt, ist eine vorzeitige Abberufung/Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich, sofern nichts anderes mit dem Verwalter vereinbart wurde.

Kündigungsbeispiele aus der Praxis

Im Folgenden zeigen wir ein paar Beispiele für wichtige Gründe, welche in der Praxis zu einer vorzeitigen Abberufung bzw. Kündigung des Verwaltervertrages führen können.

  1. Durch die falsche Eröffnung eines Bewirtschaftungskontos auf den Namen und im Besitz der Hausverwaltung, wird das Geld des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft nicht treuhänderisch verwaltet. In der Regel muss immer ein Bewirtschaftungskonto als Treuhandkonto oder als Konto auf dem Namen der WEG eröffnet werden. Sonst kann der Verwalter frei über das Geld verfügen und im schlimmsten Fall sich mit dem Geld aus dem Staub machen.
  2. Sollte eine Veruntreuung des zu verwaltenden Geldes, speziell auch der angesparten Instandhaltungsrücklage vorliegen, macht sich der Verwalter auch strafbar und es kann zu einer sofortigen Kündigung führen.
  3. Ein weiterer wichtiger Grund liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben eine weitere Fortführung der Verwaltertätigkeit nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümern und Verwalter zerstört ist (BGH NZM 2002, 788).
  4. Auch die Vorteilsnahme der Hausverwaltung ist ein Kündigungsgrund. Dabei hat der Verwalter sich z .B. einen Firmenpool aufgebaut, an dem er sich bereichert bzw. die Hausverwaltung von den selbst erteilten Handwerkeraufträgen eine Provision erhält.
  5. Der Verwalter darf auf keinen Fall die Eigentümer beleidigen oder irgendwelche Tätlichkeiten begehen, da diese auch zu einer Kündigung des Verwaltervertrages führen können.
  6. Bei einer von der Hausverwaltung durchgeführten Eigentümerversammlung darf der Verwalter die geführte Versammlung nicht vorzeitig abbrechen. Tut er das trotzdem, z. B. wegen einem heftigen Streit mit einem Eigentümer in der Versammlung, kann er für seine nicht vollständig erbrachte Leistung als Versammlungsleiter die Kündigung erhalten.
  7. Zudem kann dem Verwalter eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn er zweimal hintereinander keine Eigentümerversammlung durchgeführt hat oder die Wohngeldabrechnung zwei Jahre nacheinander nicht von der Hausverwaltung erstellt wurde.
  8. Bei Weigerung des Verwalters, abgestimmte Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen oder eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann dieser von der Gemeinschaft die Kündigung erhalten.
  9. Auch der Wechsel der Versicherung ohne Beschluss der Eigentümerversammlung bzw. ohne Zustimmung des Eigentümers kann zur sofortigen Kündigung des Verwaltervertrages führen.
  10. Liegt eine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit beim Verwalter vor, kann das zur Abberufung führen.

Die Abberufung erfolgt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, in der Regel durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Jedoch sind auch die Bestimmungen der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zu beachten!

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung gerichtlich durchsetzen, wenn ihm entweder die vorherige Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung nicht zugemutet werden kann, oder wenn dessen Versuch, einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen, gescheitert ist. Nur in diesen Fällen besteht für einzelne Eigentümer ein Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Abberufungsverfahren.

Fazit

Die Hausverwaltung darf nicht nach Belieben verwalten und handeln, wie es ihr gefällt. Es gibt Regel und Gesetze, die zu beachten und einzuhalten sind. Wird ein grober Verstoß von der Verwaltung begangen, kann es sogar zu einer fristlosen Kündigung führen.

Zur Sicherheit sollte der Verwalter immer die Eigentümer oder den Beirat kontaktieren, bevor eine große Entscheidung vorgenommen wird bzw. eine Veränderung an der Immobilie erfolgen soll. Bei Eigentümergemeinschaften sollte immer per Beschluss die umzusetzenden Maßnahmen vorher in der Eigentümerversammlung abgestimmt und beschlossen werden.

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