Bei der WEG-Verwaltung ist die Rechnungsprüfung eine der Kernaufgaben des Verwaltungsbeirats. Dazu hat der Beirat den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung),Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen, be
Viele Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen über einen Verwaltungsbeirat oder möchten einen solchen bestellen. Neben der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem WEG-Verwalter ist der Beirat das dritte Organ der Eigentümergemeinschaft. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Organ
In der Praxis gehört die Rechnungsprüfung bei der WEG-Verwaltung zu den wichtigsten Aufgaben des Verwaltungsbeirats. Nach § 29 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sollen der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge vom Verwaltung
Die Wohnungseigentümer können in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat die Entlastung erteilen. Die Entlastung hat die Folgen eines negativen Schuldanerkenntnisses nach § 397 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies bedeutet, dass
Der Verwalter hat bei Ausübung seiner Tätigkeit zahlreiche Pflichten gegenüber den Eigentümern der von ihm verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Besteht ein Verwaltungsbeirat, gehört es zu dessen Aufgaben, den Verwalter zu unterstützen. Die Kehrseite der Verwalterpflichten sind die Rec
Ebenso wie der Verwalter kann auch der Verwaltungsbeirat für Fehler bei der Ausübung seines Amtes in die Haftung geraten. Voraussetzung dafür ist, dass den Wohnungseigentümern ein Schaden entstanden ist, den der Beirat schuldhaft verursacht hat. Dabei haftet aber nicht der Verwaltungs
Zu den Aufgaben des Hausverwalters gehört u. a. die Einberufung von Eigentümerversammlungen, § 24 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Manchmal ist aber kein Verwalter vorhanden oder dieser weigert sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen. In diesen Fällen kann die Eig
Neben der Wohnungseigentümerversammlung und dem Hausverwalter ist der Verwaltungsbeirat (Beirat) das dritte Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. auch § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Es handelt sich dabei jedoch grundsätzlich um ein „freiwillig“ eingesetztes Organ
Im Zusammenhang mit Wohnungseigentum und den jährlich stattfindenden Eigentümerversammlungen fällt immer wieder der Begriff Gemeinschaftsordnung. Wir erklären alles Wichtige zu dem Thema im folgenden Artikel. Was ist die Gemeinschaftsordnung? Die Gemeinschaftsordnung wird als zusätzli
Ein Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, einmal im Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen und durchzuführen. Dabei ist in der Vorbereitung viel zu beachten. Im nachfolgenden Artikel haben wir eine Checklist