Ob ein Stimmrechtsverbot vorliegtFür Wohnungseigentümer ist ihr Stimmrecht von erheblicher Bedeutung, da sie nur durch Abstimmungen die Geschicke der Verwaltung der Eigentums-Wohnungsanlage mit beeinflussen können. Sieht die Teilungserklärung keine andere Stimmgewichtung vor, gilt das
Die Bestellung des Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrages sind jeweils eigenständige Rechtsakte (sogenannte Trennungstheorie). In der Praxis ergeben sich daher teilweise erhebliche Probleme, wenn die Bestellung des Verwalters und der Verwaltervertrag unterschiedliche Lauf
Der Verwalter hat bei Ausübung seiner Tätigkeit zahlreiche Pflichten gegenüber den Eigentümern der von ihm verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Besteht ein Verwaltungsbeirat, gehört es zu dessen Aufgaben, den Verwalter zu unterstützen. Die Kehrseite der Verwalterpflichten sind die Rec
Soll ein unzulässiger oder fehlerhafter Beschluss der Wohnungseigentümer künftig nicht wirksam werden, muss dieser angefochten werden, um ihn einer gerichtlichen Überprüfung und Aufhebung zu unterziehen. Geschieht dies nicht, wird der Beschluss bestandskräftig. In diesem Fall sind die
Ebenso wie der Verwalter kann auch der Verwaltungsbeirat für Fehler bei der Ausübung seines Amtes in die Haftung geraten. Voraussetzung dafür ist, dass den Wohnungseigentümern ein Schaden entstanden ist, den der Beirat schuldhaft verursacht hat. Dabei haftet aber nicht der Verwaltungs
Hinsichtlich seiner Haftung ist der WEG-Verwalter nicht zu beneiden. Macht er in Ausübung seines Verwalter-Amtes Fehler, droht ihm regelmäßig der Regress. Dabei ist generell zwischen der vertraglichen Haftung (also aus dem Verwaltervertrag) und der deliktischen Haftung (aus sogenannte
Generell ist zwischen dem Verwalter von Wohnungseigentum (WEG-Verwalter) und dem Verwalter von Mietwohnraum (Mietverwalter, Miethausverwalter, Wohnungsverwalter) zu unterscheiden. Der WEG-Verwalter verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer, § 20 Abs. 1 Wohnungsei
Die Wohnungseigentümer sind Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, § 10 Abs. 1 WEG. Etwas anderes bestimmt § 10 Abs. 6 WEG, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft selber Rechte
Wirtschaftsplan, Hausgeld, Instandhaltungsrückstellung, Hausgeldabrechnung: Wer über Wohnungseigentum verfügt oder solches erwerben möchte, hat es nicht leicht. Denn das Wohnungseigentumsrecht und dessen Begrifflichkeiten sind eine eigene Welt für sich. Umso wichtiger ist es daher, si
Haben die Wohnungseigentümer keine oder keine andere Regelung getroffen, müssen sie die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach ihren Miteigentumsanteilen (MEA) tragen, § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In der Praxis wird dieser Verteilungsschlüssel oft als un