Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, eine (gesonderte) Beschlussfassung zu führen, § 24 Abs. 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ist kein Verwalter vorhanden, obliegt diese Pflicht dem Vorsitzenden der Versammlung oder demjenigen, den die Wohnungseigentüme
Zu den Aufgaben des Hausverwalters gehört u. a. die Einberufung von Eigentümerversammlungen, § 24 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Manchmal ist aber kein Verwalter vorhanden oder dieser weigert sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen. In diesen Fällen kann die Eig
Der Begriff „Sondereigentum“ bezeichnet das alleinige Eigentum an einer Eigentumswohnung nebst zugehörigen, in sich abgeschlossenen Räumlichkeiten (etwa Keller, dauerhaft markierte Stellplätze in Tiefgaragen usw.). Was im Einzelnen zum Sondereigentum gehört, ist gesetzlich nicht aufge
Zum gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Aber auch die Teile des Geb
Der Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Dabei bedeutet Verwaltung die kaufmännische, technische und rechtliche Geschäftsführung im gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer (Oberlandesgericht
In der Praxis mögen Wohnungseigentümergemeinschaften meistens keine allzu langen Laufzeiten von Verträgen mit externen Hausverwaltern. Zu groß sind die Vorbehalte, dass ein neuer Verwalter nicht seriös arbeitet oder ein vorhandener Verwalter mit seinen Leistungen auf einmal rapide nac
Gärten, die zu Wohnungseigentumsgemeinschaften gehören, können generell kein Sondereigentum sein. Denn ein Sondereigentum, also ein dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht, ist allein an abgeschlossenen Räumen möglich, § 3 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Da Gärten dah
In der Gemeinschaftsordnung sind die Bestimmungen enthalten, die die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander – also im Innenverhältnis – regeln. Die daher auch als „Verfassung der Eigentümergemeinschaft“ bezeichnete Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil fast jeder Tei
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften führen gerade Pkw-Stellplätze in der Praxis häufig zu Problemen. So macht es bereits einen erheblichen Unterschied aus, ob sich solche Plätze in einer Tiefgarage befinden oder oberirdisch angelegt sind. Damit einher gehen die Fragestellungen, wann
Häufig verursachen Mängel am Gemeinschaftseigentum Schäden am Sondereigentum, also an der Wohnung des jeweiligen Eigentümers. Der Klassiker ist der Feuchtigkeitsschaden, hervorgerufen durch undichte Dächer oder schadhafte Außenisolierungen. Erleiden Wohnungseigentümer solche Schäden,