Auf dieser Seite finden Sie ein Muster für einen Umlaufbeschluss in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Alles was Sie zum Umlaufbeschluss wissen sollte, erfahren Sie in diesem Artikel hier.
Entscheidungen der Wohnungseigentümer erfolgen regelmäßig durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung, § 23 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dabei ist Versammlung davon geprägt, dass sich jeder Eigentümer zu den in der Tagesordnung vorgesehenen Beschlussanträgen äußern da
Die Grenzen zwischen dem Sondereigentum (Eigentumswohnung, zur Eigentumswohnung gehörende Garage) und dem Gemeinschaftseigentum (gemeinschaftliche Flächen, Räume und Einrichtungen) lassen sich nicht immer eindeutig ziehen. Dabei ist die Zuordnung der einzelnen Bestandteile eines Gebäu
Werden Sonderumlagen erhoben, müssen alle Wohnungseigentümer in die Tasche greifen. Fehlende Finanzen, hohes Alter und mangelnder eigener Nutzen spielen speziell bei einer besonders dringenden Sanierung des Gemeinschaftseigentums keine Rolle, auch wenn dabei ansonsten das Gebot der Wi
In Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Erhebung von Sonderumlagen manchmal unvermeidbar. Diese Gelder dienen überwiegend dazu, einen außergewöhnlichen sowie unvorhersehbaren Liquiditätsbedarf der Eigentümergemeinschaft abzudecken und sind von jedem Wohnungseigentümer zusätzlich z
Vermietet ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft seine Eigentumswohnung, sitzt er „zwischen den Stühlen“ der Eigentümergemeinschaft und seines Mieters. Denn in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder in Beschlüssen der Eigentümerversammlung sind häufig Regelung
Leben mehrere Personen in mehreren Wohnungen unter einem Dach, sind neben gegenseitiger Rücksichtnahme einige Regeln unerlässlich. Diese können in einer verbindlich vereinbarten Hausordnung festgelegt werden. Das gilt sowohl für eine Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für die Bew
Die Teilungserklärung, die in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt ist, stellt quasi die „Verfassung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Der darin enthaltene Inhalt ist für die Wohnungseigentümer bindend und dient der Festlegung ihrer Rechte, Pflichten und Kosten. Die Teilu
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, eine (gesonderte) Beschlussfassung zu führen, § 24 Abs. 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ist kein Verwalter vorhanden, obliegt diese Pflicht dem Vorsitzenden der Versammlung oder demjenigen, den die Wohnungseigentüme
Zu den Aufgaben des Hausverwalters gehört u. a. die Einberufung von Eigentümerversammlungen, § 24 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Manchmal ist aber kein Verwalter vorhanden oder dieser weigert sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen. In diesen Fällen kann die Eig