Bei Wohnungseigentümergemeinschaften spielt die Instandhaltungsrücklage (Instandhaltungsrückstellung) eine große Rolle. Getreu dem Motto „Spare in der Zeit, dann hast Du in der Not“ dient die Ansparung der Instandhaltungsrücklage als “eiserne Reserve” für die Kosten unerwa
Die Wohnungseigentümer können in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat die Entlastung erteilen. Die Entlastung hat die Folgen eines negativen Schuldanerkenntnisses nach § 397 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies bedeutet, dass
Ob ein Stimmrechtsverbot vorliegtFür Wohnungseigentümer ist ihr Stimmrecht von erheblicher Bedeutung, da sie nur durch Abstimmungen die Geschicke der Verwaltung der Eigentums-Wohnungsanlage mit beeinflussen können. Sieht die Teilungserklärung keine andere Stimmgewichtung vor, gilt das
Die Bestellung des Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrages sind jeweils eigenständige Rechtsakte (sogenannte Trennungstheorie). In der Praxis ergeben sich daher teilweise erhebliche Probleme, wenn die Bestellung des Verwalters und der Verwaltervertrag unterschiedliche Lauf
Der Verwalter hat bei Ausübung seiner Tätigkeit zahlreiche Pflichten gegenüber den Eigentümern der von ihm verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Besteht ein Verwaltungsbeirat, gehört es zu dessen Aufgaben, den Verwalter zu unterstützen. Die Kehrseite der Verwalterpflichten sind die Rec
Soll ein unzulässiger oder fehlerhafter Beschluss der Wohnungseigentümer künftig nicht wirksam werden, muss dieser angefochten werden, um ihn einer gerichtlichen Überprüfung und Aufhebung zu unterziehen. Geschieht dies nicht, wird der Beschluss bestandskräftig. In diesem Fall sind die
Ebenso wie der Verwalter kann auch der Verwaltungsbeirat für Fehler bei der Ausübung seines Amtes in die Haftung geraten. Voraussetzung dafür ist, dass den Wohnungseigentümern ein Schaden entstanden ist, den der Beirat schuldhaft verursacht hat. Dabei haftet aber nicht der Verwaltungs
Hinsichtlich seiner Haftung ist der WEG-Verwalter nicht zu beneiden. Macht er in Ausübung seines Verwalter-Amtes Fehler, droht ihm regelmäßig der Regress. Dabei ist generell zwischen der vertraglichen Haftung (also aus dem Verwaltervertrag) und der deliktischen Haftung (aus sogenannte
Generell ist zwischen dem Verwalter von Wohnungseigentum (WEG-Verwalter) und dem Verwalter von Mietwohnraum (Mietverwalter, Miethausverwalter, Wohnungsverwalter) zu unterscheiden. Der WEG-Verwalter verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer, § 20 Abs. 1 Wohnungsei
Die Wohnungseigentümer sind Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, § 10 Abs. 1 WEG. Etwas anderes bestimmt § 10 Abs. 6 WEG, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft selber Rechte