Leben mehrere Personen in mehreren Wohnungen unter einem Dach, sind neben gegenseitiger Rücksichtnahme einige Regeln unerlässlich. Diese können in einer verbindlich vereinbarten Hausordnung festgelegt werden. Das gilt sowohl für eine Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für die Bew
Die Teilungserklärung, die in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt ist, stellt quasi die „Verfassung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Der darin enthaltene Inhalt ist für die Wohnungseigentümer bindend und dient der Festlegung ihrer Rechte, Pflichten und Kosten. Die Teilu
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, eine (gesonderte) Beschlussfassung zu führen, § 24 Abs. 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ist kein Verwalter vorhanden, obliegt diese Pflicht dem Vorsitzenden der Versammlung oder demjenigen, den die Wohnungseigentüme
Durch das seit dem 01.05.2013 geltende Mietrechtsänderungsgesetz wurde die Möglichkeit eingeführt, in Gebieten mit Wohnungsknappheit die Kappungsgrenze abzusenken. Das Land Berlin hat davon mit der „Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 BGB (Kappungsgrenzen-Ve
Zu den Aufgaben des Hausverwalters gehört u. a. die Einberufung von Eigentümerversammlungen, § 24 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Manchmal ist aber kein Verwalter vorhanden oder dieser weigert sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen. In diesen Fällen kann die Eig
Der Begriff „Sondereigentum“ bezeichnet das alleinige Eigentum an einer Eigentumswohnung nebst zugehörigen, in sich abgeschlossenen Räumlichkeiten (etwa Keller, dauerhaft markierte Stellplätze in Tiefgaragen usw.). Was im Einzelnen zum Sondereigentum gehört, ist gesetzlich nicht aufge
Zum gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Aber auch die Teile des Geb
Der Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Dabei bedeutet Verwaltung die kaufmännische, technische und rechtliche Geschäftsführung im gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer (Oberlandesgericht
In der Praxis mögen Wohnungseigentümergemeinschaften meistens keine allzu langen Laufzeiten von Verträgen mit externen Hausverwaltern. Zu groß sind die Vorbehalte, dass ein neuer Verwalter nicht seriös arbeitet oder ein vorhandener Verwalter mit seinen Leistungen auf einmal rapide nac
Tritt ein Mangel an der Mietsache auf und wird dadurch deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, darf der Mieter die Miete mindern, § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gilt aber nicht immer, denn Klimaschutz und Energiesparen sind vorrangig. Daher ist